Dr. Thomas Zwissler, Rechtsanwalt und Partner, ZIRNGIBL
Dr. Thomas Zwissler, Rechtsanwalt und Partner, ZIRNGIBL

Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Organmitglieder ist grundsätzlich Sache von Vorstand und Aufsichtsrat. Um jedoch zu verhindern, dass sich die Verwaltungsorgane untereinander decken, sieht das Aktiengesetz die Möglichkeit vor, bestimmte Sachverhalte durch externe Sonderprüfer aufklären und gegebenenfalls durch einen sogenannten besonderen Vertreter verfolgen und durchsetzen zu lassen. Die Sonderprüfung ist Gegenstand der §§ 142 ff. AktG, die Verfolgung von Ansprüchen durch einen besonderen Vertreter ist in § 147 AktG geregelt.

Sowohl die Einleitung einer Sonderprüfung nach den §§ 142 ff. AktG als auch die Entscheidung über die Verfolgung und Durchsetzung von Ansprüchen bedarf einer Entscheidung der Hauptversammlung. Für diese gelten besondere Regeln, teilweise sogar erweiterte Stimmverbote. Dadurch soll verhindert werden, dass eine die Verwaltung tragende Aktionärsmehrheit die Aufklärung und Geltendmachung von Ansprüchen verhindert.

Informationsanspruch

Sowohl der Sonderprüfer als auch der besondere Vertreter sind auf Informationen angewiesen, die ihnen von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Informationsanspruch ist jedoch sehr unterschiedlich ausgestaltet. Der Sonderprüfer hat einen tendenziell weiten Anspruch, kann diesen aber nicht isoliert durchsetzen. Der besondere Vertreter hingegen kann den Informationsanspruch gerichtlich gegen die Gesellschaft und die zuständigen Organmitglieder durchsetzen, muss sich aber entgegenhalten lassen, dass seine Aufgabe in erster Linie darin besteht, Ansprüche gegen Organmitglieder geltend zu machen. Der Informationsanspruch ist daher ein bloßer Annex dieser Aufgabe, dementsprechend auf die konkrete Aufgabenstellung begrenzt.

Mit der Reichweite des Informationsanspruchs des besonderen Vertreters befassen sich beide der hier zu besprechenden Entscheidungen. Gemeinsam ist ihnen die folgende Situation: Der Informationsanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass die begehrte Information konkret benannt wird. Dies ist dem besonderen Vertreter aber nicht immer möglich, da er häufig ja gar nicht weiß, welche Unterlagen es überhaupt gibt, bzw. nicht beurteilen kann, ob bei auszugsweise bereitgestellten Dokumenten ausgerechnet jene Teile fehlen, die für ihn von Interesse sind. Wie verhält sich diese Interessenlage zum Geheimhaltungsbedürfnis der Gesellschaft?