Das Freigabeverfahren ist als Eilverfahren ausgestaltet, eine Entscheidung soll innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung ergehen (§ 246a Abs. 3 Satz 6 AktG). Erleidet der im Freigabeverfahren unterlegene Aktionär durch die Eintragung und Umsetzung eines an sich mangelbehafteten Beschlusses einen Schaden, so gewährt ihm das Gesetz lediglich einen Schadensersatzanspruch (§ 246a Abs. 4 AktG); die Wirksamkeit des Beschlusses selbst bleibt unangetastet.

Wiederholung der Beschlussfassung und Bestätigungsbeschluss

Die Gesellschaft kann eine neue Hauptversammlung einberufen und die ursprünglich mangelhafte Beschlussfassung wiederholen. Vorsorglich und zur Vermeidung doppelter Wirkungen wird dies in der Regel mit der (vorsorglichen) Aufhebung der vorangegangenen (mangelhaften) Beschlussfassung erfolgen.

Liegt hinsichtlich der ursprünglichen Beschlussfassung lediglich ein Anfechtungsgrund vor, ermöglicht das AktG den sog. Bestätigungsbeschluss (§ 244 AktG). Anders als bei der Wiederholung der Beschlussfassung wird hier der ursprüngliche Beschluss aufgegriffen und (vorbehaltlich neuer Beschlussmängel) geheilt.

Aktuelle Trends des Beschlussmängelrechts

Das Beschlussmängelrecht ist von Trends geprägt, die durch neue Gesetze oder Gerichtsentscheidungen sowie Initiativen von Aktionären und ihren Interessenvertretungen ausgelöst werden können. Für die HV-Saison 2012 dürften unter anderem die Anforderungen aus Gesetz und Satzungen im Zusammenhang mit den nachfolgend genannten Themenkomplexen im Vordergrund stehen:

  • Kapitalmaßnahmen, insbesondere Berichte über abgeschlossene Kapitalmaßnahmen aus genehmigtem Kapital;
  • Wahlen zum Aufsichtsrat, insbesondere Umgang mit den Vorgaben des DCGK zur Frage der Diversity;
  • Corporate-Governance-Erklärung nach § 161 AktG, insbesondere Behandlung von Interessenkollisionen im Aufsichtsrat;
  • Prognoseberichte als Teil des Jahresabschlusses;
  • Sonderprüfungsanträge und ihre Behandlung in der Hauptversammlung.

Autor/Autorin