LG Frankfurt, Urteil vom 12.03.2013 – 3-05 O 114/12 („ecolutions“)

 

Sonderprüfungsanträge nach § 142 Abs.1 AktG sind ein nicht zu unterschätzendes Schwert in der Hand der Minderheitsgesellschafter. Konkret geht es bei der Sonderprüfung um die Aufarbeitung von Sachverhalten, die zu einer Haftung von Vorstand und/oder Aufsichtsrat führen können. Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung. Aus Sicht der Minderheit besonders interessant ist dabei die Tatsache, dass die Gesellschaft die Kosten der Sonderprüfung trägt, das Kostenrisiko des Aktionärs also überschaubar bleibt.

In der Praxis scheitern die meisten Anträge auf Durchführung einer Sonderprüfung daran, dass in der Hauptversammlung die notwendige Stimmenmehrheit verfehlt wird. Nur sehr wenige Aktionäre bzw. Minderheiten entscheiden sich anschließend, die Sonderprüfung über das Gericht durchzusetzen. Dies mag zum einen daran liegen, dass der Antrag nicht mehr von Kleinstaktionären gestellt werden kann, sondern von einer Minderheit getragen werden muss, die mindestens 1% des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000 EUR erreicht. Teilweise werden aber sicher auch die Anforderungen an die Begründung eines solchen Antrags gescheut.

 

Anfechtung von Beschlüssen über die Bestellung eines Sonderprüfers – ein Sonderfall

Das hier zu besprechende Urteil erging in einer Streitkonstellation, die nur sehr selten anzutreffen ist. Üblicherweise stellen sich die unterlegenen Minderheitsaktionäre die Frage, ob sie einen ablehnenden Beschluss über die Bestellung eines Sonderprüfers im Wege der positiven Beschlussfeststellungsklage angreifen oder den (ablehnenden) Beschluss als solchen hinnehmen und das Verfahren nach § 142 Abs. 2 AktG zur gerichtlichen Bestellung eines Sonderprüfers beschreiten. Vorliegend war jedoch Folgendes geschehen:

Die Geschäftsführung der in der Rechtsform der KGaA tätigen Gesellschaft hatte dem Einberufungsverlangen der Minderheit nach § 122 Abs. 1 AktG entsprochen und zu einer außerordentlichen Hauptversammlung geladen. Zu Beginn der Versammlung erklärte die Geschäftsführung, die Versammlung sei abgesagt. Daraufhin übernahmen Vertreter dieser Minderheit das Ruder und hielten die Hauptversammlung dennoch ab. Es wurden sodann im Rahmen dieser Versammlung zahlreiche Beschlüsse gefasst, darunter auch zwei Beschlüsse zur Bestellung je eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG.

 

Bestimmtheit von Sonderprüfungsanträgen

Gegenstand einer Sonderprüfung können nur konkrete Vorgänge sein, nicht die Geschäftsführung als solche. Die Kläger knüpften an diese Voraussetzung an und machten vor Gericht geltend, die Sonderprüfungsanträge seien zu unbestimmt gefasst und die entsprechenden Beschlüsse daher zumindest anfechtbar. Tatsächlich lauteten die Anträge dahingehend, der Prüfer solle die Einhaltung der gesellschaftsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflichten durch Vorstand und Aufsichtsrat „im Rahmen der Vornahme von Projektinvestitionen, einschließlich der Gewährung von Darlehen, seit 2010“ bzw. „die Geschäftsbeziehungen“ zwischen der Gesellschaft und bestimmten anderen Gesellschaften „seit 2009“ prüfen.

Nach Auffassung des LG Frankfurt waren die Anträge hinreichend bestimmt. Den Einwand, die zu prüfenden Geschäftsvorfälle seien nur abstrakt bezeichnet, ließ das Gericht nicht gelten. Für unschädlich erachtete das Gericht auch die Tatsache, dass der zeitliche Rahmen nicht durch ein Enddatum begrenzt war. Es erachtete es für selbstverständlich, dass sich die Sonderprüfung nur auf die Zeit bis zur Hauptversammlung erstrecken könne, da sich eine Sonderprüfung nicht auf künftiges Verhalten beziehen könne.

 

Fazit

Der Wunsch vieler Minderheitsaktionäre, den Prüfungsumfang möglichst weit zu fassen, erfährt durch das Bestimmtheitserfordernis eine maßvolle Einschränkung. Letztendlich kann aber – von Extremfällen abgesehen – immer nur in Bezug auf den konkreten Sonderprüfungsantrag und die diesem zugrundeliegenden Umstände geklärt werden, ob der Antrag hinreichend bestimmt oder zu weit gefasst ist.

 

Von Dr. Thomas Zwissler,

t.zwissler@zl-legal.de

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