In seiner Entscheidung vom 15.2.2011 hatte das OLG Frankfurt in der Sache „Fresenius“ die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung der Beratungstätigkeit von Mitgliedern des Aufsichtsrats (bzw. deren Kanzlei) abgelehnt und daher einer Anfechtungsklage gegen die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat stattgegeben. Die Entscheidung sorgte für erhebliche Kritik und Unsicherheit in der Praxis, da sie das bisher gängige Verfahren in vielen Unternehmen in Frage stellte (HV-Magazin 1/2011, S. 29).

Sachverhalt

In einem vergleichbaren Fall hat am 12.1.2012 das LG Köln gegen die Linie des OLG Frankfurt entschieden: Zwischen der Beklagten und einer Rechtsanwaltskanzlei, in der der Aufsichtsratsvorsitzende Partner ist, bestand seit vielen Jahren ein nicht schriftlich fixierter Beratungsvertrag, mit dem die Gesellschaft der Sache nach ihre Rechtsabteilung auf die Anwaltskanzlei outgesourct hatte. Jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres wurden die Abrechnungen der Kanzlei des vergangenen Geschäftsjahres nebst detaillierten Stundennachweisen dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorgelegt und zugleich über die Zustimmung zur Fortführung der Tätigkeit der Kanzlei beschlossen. Die Honorarzahlungen erfolgten unterjährig durch den Vorstand.

LG Köln lehnt Anfechtbarkeit ab

Das LG Köln lehnte die Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse ab. Weder der Vorstand noch der Aufsichtsrat hätten sich über eine zweifelsfreie Gesetzeslage hinweggesetzt. Der Beratungsvertrag selbst war als Rahmenvertrag allerdings nach § 114 Abs. 1 AktG nicht genehmigungsfähig, da er nach den Feststellungen des Gerichts die Aufgaben des Beraters noch nicht einmal umschrieb. Zudem hatte die Beklagte wohl nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass ausschließlich Tätigkeiten außerhalb des Aufsichtsratsmandats vergütet wurden. Das LG Köln ging zunächst davon aus, dass die ganz überwiegende Meinung in der Literatur eine nachträgliche Genehmigungsmöglichkeit von Beratungstätigkeiten bejahe und der BGH die Frage offengelassen habe, sodass es angesichts des Meinungsstreits insoweit jedenfalls an einer zweifelsfreien Gesetzeslage und damit an einem schweren und eindeutigen Gesetzesverstoß fehlte. Das LG Köln entzog sich der Entscheidung der weiteren Fragen letztlich mit dem Argument, dass es Gegenstand der Anfechtungsklage bei Entlastungsbeschlüssen lediglich sei zu prüfen, ob der Beschluss der Hauptversammlung fehlerhaft war, weil die Hauptversammlung aufgrund der ihr bekannten Informationen erkannt hatte oder hätte erkennen können, dass das Verhalten der Organe, die entlastet werden sollen, rechtswidrig oder satzungswidrig war, nicht aber eine über den Kenntnisstand der Hauptversammlung hinausgehende Rechtmäßigkeitskontrolle. Damit folgte es der Rechtsprechung des BGH (AG 2010, 79) und des OLG Köln (AG 2010, 219).

Fazit

Die Unsicherheit bei der nachträglichen Genehmigung von Beratungstätigkeiten aufgrund der Entscheidung des OLG Frankfurt bleibt damit weiterhin bestehen. Immerhin ist dort nun der Weg zur Klärung dieser Frage durch den BGH eröffnet, der kürzlich (am 14.2.2012) der Nichtzulassungsbeschwerde der Gesellschaft stattgegeben hat. Gleichwohl dürfte die Entscheidung des LG Köln, die auf der Linie der herrschenden Meinung liegt, für etwas Entspannung sorgen, was die Entlastungsbeschlüsse angeht. Der Vorstand der beklagten Gesellschaft wird dennoch nicht umhinkönnen, die Vertragsbeziehungen zur Kanzlei des Aufsichtsratsvorsitzenden auf Basis der geltenden Rechtsprechung zu §§ 113, 114 AktG zu prüfen und ggf. Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Für die Praxis bleiben solche Vertragsbeziehungen höchst problematisch.

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