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Bundestag und Bundesrat haben am Donnerstag, 17. Dezember, Änderungen zur virtuellen Hauptversammlung beschlossen, die voraussichtlich bereits im Februar greifen. Die Neuerungen betreffen drei wichtige Themengebiete: Fragerecht statt Fragemöglichkeit, Ende der Einreichungsfrist von Fragen erst einen Tag vor der Hauptversammlung und Antragsfiktion – eingereichte Anträge gelten im Rahmen der Abstimmung als gestellt.

Konkret geht es um Artikel 11 des „Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungs-verfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“. Das Gesetz gilt mit einer Übergangsfrist von zwei Monaten.

Die Experten von Link Market Services erklären dazu: „Nachdem wir davon ausgehen, dass die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt noch im Dezember dieses Jahres erfolgen wird, sind alle stattfindenden Hauptversammlungen ab Ende Februar 2021 betroffen.“ Die Hauptversammlungen bis dahin können nach Erwartung des Unternehmens noch unter den bislang gültigen Regelungen stattfinden.

Welche Auswirkungen die Regelungen im Detail haben, bedarf der Prüfung. Allerdings gab es bereits im Vorfeld Bedenken hinsichtlich der Änderungen. Das Deutsche Aktieninstitut kritisierte bereits in der vergangenen Woche „Rechtsunsicherheit zur Unzeit“. Die Koalitionsparteien griffen ohne Not „in die gerade erst verlängerten Regeln zur virtuellen Hauptversammlung ein“, erklärte Dr. Christine Bortenlänger, Geschäftsführende Vorständin des Deutschen Aktieninstituts.

Die Nacht- und Nebelaktion schaffe nicht nur Verunsicherung bei der komplexen Planung von Hauptversammlungen, sondern führe auch zu Rechtsunsicherheiten bei den Unternehmen, die bereits in den ersten Monaten des Jahres ihre Hauptversammlungen umsetzen wollten.

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GoingPublic Redaktion / iab