Wenn Gesetze geändert werden, kann dies schon mal Auswirkungen haben, die erst auf den zweiten Blick sichtbar werden. So wird durch das Einfügen des neuen Paragrafen § 67d in das Aktiengesetz der Informationsanspruch eines Emittenten gegenüber Finanzintermediären neu geregelt. Was zunächst unspektakulär anmutet, ist in Wirklichkeit ein massiver Einschnitt in die Persönlichkeitsrechte des Aktionärs. Von Peter Thilo Hasler

Peter Thilo Hasler, Sphene Capital
Peter Thilo Hasler, Sphene Capital

Zukünftig kann also eine börsennotierte Gesellschaft den Finanzintermediär, der Aktien der Gesellschaft verwahrt, auffordern, ihr detaillierte Angaben zu den persönlichen Daten ihrer Aktionäre zu vermitteln, insbesondere Namen, Vornamen und Postanschrift, aber auch E-Mail-Adressen und selbst die Geburtsdaten der Anleger. Hintergrund der Gesetzesänderung ist, dass Unternehmen ihre Aktionäre besser informieren sollen. Dass die Informationsverpflichtung des Emittenten gegenüber dem Kapitalmarkt bereits in verschiedenen Gesetzestexten und Verordnungen, u.a. dem WpÜG, der MAR oder dem WpHG, im Detail festgelegt ist, genügt dem Justizministerium nicht. Zukünftig soll auch eine Informationspflicht gegenüber dem Aktionär selbst festgeschrieben sein. Inwiefern aber für die Informationsversorgung des Aktionärs die Kenntnis selbst persönlicher Daten bis hin zum Geburtstag erforderlich ist, wollte das Ministerium bisher nicht begründen.

Das Problem des Kleinaktionärs

Dabei wird mit der Änderung lediglich eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Doch einmal mehr geht der Gesetzgeber deutlich über das geforderte Maß hinaus. Wie schon zuvor in der völlig misslungenen Neufassung der Wertpapierprospektrichtlinie wurde auch hier von der (grundsätzlich möglichen) einzelstaatlichen Beschränkungsmöglichkeit, in diesem Fall auf Anteile von mehr als 0,5% des Grundkapitals, kein Gebrauch gemacht. Stattdessen werden vom deutschen Gesetzgeber gerade die Persönlichkeitsrechte des Kleinaktionärs als nicht besonders schutzwürdig angesehen. Erneut hat sich der deutsche Gesetzgeber damit am restriktiven Ende der möglichen Bandbreite positioniert.

Falls Sie sich fragen, wie die Weitergabe Ihrer persönlichen Daten mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Einklang steht: Sie tut es nicht. Muss sie auch nicht, denn die DSGVO hat als Verordnung nur so lange Bestand, wie sie nicht von einem Gesetz gekippt wird. Dies ist hier der Fall, womit wenigstens klar wird, welchen Stellenrang die Persönlichkeitsrechte eines Aktionärs im Justizministerium einnehmen.

Inwieweit Sie das alles betrifft? Stellen Sie sich einen Aktionär vor, der auf der Hauptversammlung einen Redebeitrag abgibt und dabei unbequeme Fragen oder gar einen eigenen Antrag zur Tagesordnung stellt. Wer schon einmal erlebt hat, wie Aktionäre bei der Ausübung ihrer fundamentalen Aktionärsrechte von einem Vorstand abgekanzelt werden, kann sich vorstellen, dass ihnen die Weitergabe ihrer persönlichen Kontaktdaten unangenehm sein könnte. Gerade Kleinaktionäre könnten sich dadurch in der aktiven Ausübung von Mitsprache- und Mitbestimmungsrechten behindert sehen.

Nicht zeitgemäße Richtlinien

EU-Richtlinie und Referentenentwurf stellen aber nicht nur einen Eingriff in die Rechte des Kleinaktionärs dar. Eigentlich symbolisieren sie dessen Entmündigung – weil der Gesetzgeber suggeriert, dass der Aktionär nur durch eine direkte Ansprache seitens des Emittenten über dessen jüngste Entwicklung informiert werden kann. Diese Einstellung mag vor 30 Jahren zeitgemäß gewesen sein, als Aktionäre in den Schaufenstern ihrer Bank die aktuellen Börsenkurse ablesen mussten. Im Internetzeitalter mit Online-Finanzdienstleistern ist sie das nicht.