Peter Holst und Denis Dräger, Norton Rose Fulbright
Peter Holst und Denis Dräger, Norton Rose Fulbright

Nach Vorlage des Insolvenzplans beim zuständigen Insolvenzgericht prüft dieses den Insolvenzplan auf Rechtmäßigkeit und Durchführbarkeit und legt ihn, wenn keine Beanstandungen bestehen, den zu beteiligenden Gruppen (Gläubiger und – wenn in deren Rechte eingegriffen wird – auch die Gesellschafter) zur Erörterung und Abstimmung vor. Nachdem der Plan von den beteiligten Gruppen angenommen wurde, bedarf er – nach erneuter gerichtlicher Rechtsprüfung – noch der gerichtlichen Bestätigung. Nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist wird der Insolvenzplan rechtskräftig. Rechtskraft des Plans bedeutet, dass seine rechtsgestaltenden Wirkungen eintreten. Hinsichtlich eventueller Maßnahmen, die in Gesellschafterrechte eingreifen, bewirkt die Rechtskraft, dass der Plan wie ein rechtskräftiger Gesellschafter- bzw. Hauptversammlungsbeschluss der Gesellschaft wirkt.

Aufrechterhaltung der Börsennotierung
Bei der Sanierung börsennotierter Unternehmen besteht ein besonderes Interesse daran, auch nach Sanierung die Börsennotierung aufrecht zu erhalten. Eine einmal erlangte Börsennotierung stellt einen Wert an sich dar, den es möglichst aufrecht zu erhalten gilt – sowohl für die Gesellschaft im Hinblick auf die eigenen Finanzierungsmöglichkeiten als auch für die Aktionäre im Hinblick auf die Veräußerungsfähigkeit und den damit zusammenhängenden Wert der Aktie. Diesbezüglich ist bei der Vorbereitung und Durchführung des Insolvenzplans auf einige Dinge zu achten:

Ist Teil des Insolvenzplans eine Kapitalherabsetzung, ist darauf zu achten, dass auch nach Durchführung des InsolvenzplansArbeitsplatz_Muc_1_gross noch ein ausreichender Streubesitz vorhanden ist. Grundsätzlich verlangt die Börsenzulassungverordnung einen Streubesitz in Höhe von 25% der Aktien. Insbesondere eine Kapitalherabsetzung auf null (sog. Kapitalschnitt) beseitigt aber alle bisher vorhandenen Aktien. Die Börsennotierung ist damit zunächst einmal „verloren“ und kann nicht automatisch auch nach dem Kapitalschnitt aufrecht erhalten werden. Wird im Anschluss als Kapitalerhöhung lediglich ein Debt-to-Equity Swap durchgeführt, bei dem einige Gläubiger ihre Forderungen gegen die Gesellschaft in Anteile tauschen, oder soll die geplante Sanierungs-Barkapitalerhöhung lediglich von einem oder wenigen Investoren gezeichnet werden, kann daher das Streubesitzerfordernis nicht mehr gegeben sein. Eine solche Gestaltung würde damit zu einem Verlust der Börsennotierung der Gesellschaft nach der Sanierung führen.

Eine Alternative mit diesem Problem umzugehen, ist es, statt eines kompletten Kapitalschnitts nur eine Kapitalherabsetzung um beispielsweise 90% durchzuführen, wodurch alle ehemaligen Streubesitzaktionäre auch nach der Kapitalerhöhung noch Aktien an der Gesellschaft halten und damit für einen noch vorhandenen Streubesitz sorgen. Eine andere Alternative wäre, nach einem Kapitalschnitt ein öffentliches Angebot neuer Aktien der Gesellschaft durchzuführen, welches allerdings einerseits möglicherweise mit einer schwierigen Vermarktbarkeit kämpfen müsste (Gesellschaft ist Sanierungsfall; allgemeine Volatilität der Kapitalmärkte) und andererseits in jedem Fall die Veröffentlichung eines von der BaFin gebilligten Wertpapierprospekts voraussetzen würde.