Volker Butzke, Rechtsanwalt und Syndikus, Deutsche Bank AG

Mit der Diskussion um die Aktienrechtsnovelle 2011/2012 sind Namensaktien verstärkt in das Bewusstsein gerückt. Zwar wird es nach dem Regierungsentwurf weiterhin keinen Zwang für Gesellschaften im regulierten Markt oder im Freiverkehr geben, Namensaktien auszugeben, dennoch lohnt sich ein kurzer Blick auf die Besonderheiten, die für Namensaktien im Zusammenhang mit der Hauptversammlung gelten.

Namensaktien und Börsennotierung

Während in der Zeit, als Aktienbücher von den Gesellschaften manuell geführt werden mussten, die Namensaktie an den Börsen fast nur bei Versicherungsgesellschaften anzutreffen war, hat die Beliebtheit der Namensaktie auch bei börsennotierten Gesellschaften seit der Einführung des elektronischen Aktienregisters im Jahr 1997 stark zugenommen. Heute hat die Mehrheit der DAX-Gesellschaften Namensaktien. In anderen Segmenten und insbesondere im Freiverkehr ist die Beliebtheit der Namensaktie deutlich geringer. Die häufig als Argument für die Namensaktie angeführte erhöhte Transparenz des Aktionariats und daraus folgend erweiterte Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Gesellschaft und Aktionären spielen dort – oft angesichts stabiler Großaktionäre – eine geringere Rolle. Umgekehrt wird der Aufwand der Aktienregisterführung als unverhältnismäßig groß wahrgenommen.

Der Referentenentwurf zur Aktienrechtsnovelle 2011 hatte für alle nicht börsennotierten Aktiengesellschaften, also insbesondere auch alle im Freiverkehr notierten, die Umstellung auf Namensaktien verbindlich vorschreiben und lediglich eine Übergangsfrist zur Umstellung einräumen wollen. Der Regierungsentwurf hat auf die breite Kritik an diesem Vorschlag reagiert. Er sieht einerseits einen Bestandsschutz für Gesellschaften mit Inhaberaktien vor und eröffnet zum anderen auch neuen Aktiengesellschaften die Möglichkeit, Inhaberaktien zu wählen, wenn sie die Einzelverbriefung ausschließen und die Sammelurkunde bei einem Zentralverwahrer hinterlegen. So wird sichergestellt, dass bei behördlichen Ermittlungen über die Verwahrkette die Person des Aktionärs ermittelt werden kann.

Das Wahlrecht der an die Börse gehenden Gesellschaften zwischen Inhaber- und Namensaktien bleibt so erhalten. Für neu entstehende, nicht notierte Gesellschaften wird aber oft die Namensaktie gegenüber dem Zwangsgiro als Folge der Zentralverwahrung das weniger aufwändige und damit attraktivere Mittel sein.

Umfang und Grenzen der Bindung der Rechtsausübung an das Aktienregister

Zwar können Namensaktien grundsätzlich durch Indossament übertragen werden, durch Blankoindossament erhalten sie sogar letztlich den Charakter von Inhaberaktien, die Erwerber können aber Aktionärsrechte nur ausüben, wenn sie sich gegenüber der Gesellschaft offenbaren. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Die Gesellschaft kann sich also auf die Angaben im Aktienregister verlassen, wenn es um die Frage geht, wem Aktionärsrechte zustehen. Die Satzung kann sogar noch einen Schritt weiter gehen und die Wirksamkeit der Übertragung von Aktien von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig machen (Vinkulierung: § 68 Abs. 2 AktG). Bei börsengehandelten Aktien ist die Vinkulierung allerdings wenig praktikabel. Die Börsenteilnehmer müssen von der Wirksamkeit der Übertragung ausgehen dürfen, um inakzeptable Rückabwicklungsrisiken auszuschließen.

Die Gewinnansprüche werden bei Namensaktien vielfach in Gewinnanteilscheinen gesondert verbrieft, die meist als Inhaberpapiere ausgestaltet sind. Diese werden bei börsengehandelten Gesellschaften meist als Globalgewinnanteilschein bei dem Zentralverwahrer hinterlegt. So wird eine sichere Grundlage für die Nutzung des Depotbankensystems zur Dividendenzahlung geschaffen.

Einberufung und Mitteilungsversand

Während börsennotierte Gesellschaften mit Inhaberaktien die Einberufung neben dem elektronischen Bundesanzeiger auch über ein europäisches Medienbündel veröffentlichen müssen, bleibt dies solchen, die ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben, erspart. Der etwas unklare Wortlaut des § 121 Abs. 4a AktG soll mit der Aktienrechtsnovelle angepasst werden. Dieses wirtschaftlich unbedeutende Detail weist auf den wohl größten Vorteil der Namensaktie bei der Vorbereitung der Hauptversammlung hin:

Aus dem Aktienregister hat die Gesellschaft die Daten, insbesondere Namen und Adressen, derjenigen, die ihr gegenüber als Aktionäre gelten. Diesen Personen gegenüber ist sie zum Mitteilungsversand verpflichtet. Ein Mitteilungsversand durch depotführende Kreditinstitute findet an die eingetragenen Aktionäre nicht statt. Namensaktien-Gesellschaften haben also die Möglichkeit, die Unterrichtung nach ihren Bedürfnissen selbst zu steuern und dabei auch die Möglichkeiten für den Antwortrücklauf nach Zweckmäßigkeit selbst zu wählen. Eines Kreditinstituts als Intermediär, das bei Inhaberaktien schon wegen des Nachweises nach § 123 Abs. 3 Satz 2 AktG unverzichtbar ist, bedarf es hier nicht. So lassen sich im HV-Prozess u.U. gewisse Kosteneinsparungen gegenüber Inhaberaktien erzielen (die allerdings in aller Regel die Kosten der Registerführung nicht kompensieren).

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