Verbot der Marktmanipulation

Das aus dem WpHG bekannte Verbot der Marktmanipulation bleibt unter dem Regelungsregime der Marktmissbrauchs-VO erhalten. Neu ist dabei die Erweiterung des Verbotstatbestandes auf Versuchshandlungen (Art. 15 Marktmissbrauchs-VO).

Die häufig eingeforderte Präzisierung des Tatbestandes der Marktmanipulation erfolgt durch Regelbeispiele (Art. 12 Abs. 2 Marktmissbrauchs-VO) und sogenannte Indikatoren, die durch die Kommission (unter anderem auf Vorschlag der ESMA) näher präzisiert werden sollen.

Sanktionen

Der Sanktionsrahmen für Verstöße gegen die Vorschriften des Marktmissbrauchsrechts wird durch die Marktmissbrauchs-VO und die begleitenden Rechtsakte drastisch erweitert. Angelehnt an die Sanktionspraxis bei Kartellverstößen können nach der Marktmissbrauchs-VO z.B. Bußgelder gegen Unternehmen in der Rechtsform der AG oder SE (juristische Personen) verhängt werden, die eine Höhe von bis zu 15 Mio. EUR oder 15% des Gesamtjahresumsatzes erreichen können. Die ebenfalls neue Pflicht der Behörden, Verstöße zu veröffentlichen („naming and shaming“) kann da rasch zur Nebensache werden.

Fazit

Die Marktmissbrauchs-VO und die sie begleitenden Rechtsakte bringen im Detail zahlreiche Neuerungen. Diese müssen bis zum Stichtag 03.07.2016 in die bisherigen Compliance-Systeme integriert sein. Unternehmen, die sich aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs des Marktmissbrauchsrechts erstmals mit den Themen Ad-hoc-Publizität, Insiderlisten und Directors‘ Dealings befassen müssen, sind besonders gefordert. Eine über den 03.07.2016 hinausgehende Übergangsfrist ist für die Erfüllung der einschlägigen Pflichten nicht vorgesehen!

Dr. Thomas Zwissler ist Rechtsanwalt und Partner bei ZIRNGIBL Rechtsanwälte Partnerschaft mbBt.

zwissler@zl-legal.de

Der Artikel erschien zuerst in der HV Magazin-Sonderausgabe „HV Recht 2016.“

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