• Verbotene und unerwünschte Handelstätigkeiten

Die Handeltätigkeit soll weiter dadurch gesteuert werden, dass bestimmte Praktiken dem Marktmissbrauchsverbot unterworfen und damit schlichtweg untersagt und unter Strafe gestellt werden. Die Praktiken, die künftig nach einer neuen Nr. 4 in § 3 Abs. 1 der Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung untersagt werden, betreffen in erster Linie die Störung von Handelssystemen, die Täuschung der Markteilnehmer über die reale Angebots- und Nachfragesituation und die Manipulation der Angebots- und Nachfragesituation. Tatsächlich dürften die künftig ausdrücklich genannten Handelspraktiken auch heute schon dem Marktmissbrauchsverbot unterfallen.

Neben dem Marktmissbrauchsverbot setzt der Regierungsentwurf auf die (bereits heute existierenden) Regularien und Preisvorschriften der Handelsplätze. Letztendlich werden hier die Börsenbetreiber in die Pflicht genommen, die über Preisvorschriften und über Mindestpreisänderungsgrößen eine übermäßige Nutzung der Handelssysteme ohne konkrete Abschlussabsicht eindämmen und über Vorkehrungen wie etwa Handelsunterbrechungen bei besonders starken Kursschwankungen Situationen verhindern sollen, bei denen sich Fehler in den Systemen eines Handelsteilnehmers zu einer Kettenreaktion verstärken können. Zudem soll für Aufträge, die durch einen algorithmischen Handel generiert wurden, eine Kennzeichnungspflicht gelten.

  • Überwachung

Als Finanzdienstleistungsinstitute unterliegen die Betreiber des Eigenhandels in der Form des Hochfrequenzhandels automatisch der Aufsicht durch die BaFin. Für die Betreiber des algorithmischen Handels folgt die Aufsichtspflicht aus deren Qualifikation als Wertpapierhandelsunternehmen nach dem WpHG. Dort sieht der Regierungsentwurf sogar besondere Auskunftspflichten gegenüber der BaFin vor. Diese gehen so weit, dass die BaFin eine Beschreibung der algorithmischen Handelsstrategien verlangen kann. Der Algorithmus selbst, der naturgemäß das Herzstück darstellt und das Know-how des betroffenen Instituts bündelt, muss allerdings nicht offengelegt werden.

 

Die nun untersagten Handelspraktiken betreffen in erster Linie die Störung von Handelssystemen und die Manipulation der Angebots- und Nachfragesituation. Foto: PantherMedia / Sebastian Duda

Regulierung des Hochfrequenzhandels auf europäischer Ebene im Rahmen der Richtlinie MiFiD II

Mit der Regulierung des Hochfrequenzhandels und des algorithmischen Handels befasst sich auch der europäische Richtlinien- und Verordnungsgeber. Konkret ist beabsichtigt, die genannten Phänomene in einer neuen Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) zu erfassen. Der Regulierungsprozess ist hier zwar bereits so weit fortgeschritten, dass sich die Bundesregierung bei ihrem Entwurf für das Hochfrequenzhandelsgesetz hieran orientieren konnte. Die maßgeblichen Rechtsakte sind jedoch noch nicht in Kraft gesetzt. Zudem fehlen noch viele Konkretisierungen.

Fazit

Hochfrequenzhandel und algorithmischer Handel sind Phänomene, die in Kürze über das schon bisher geltende Maß hinaus reguliert werden. Die in den genannten Bereichen tätigen Unternehmen müssen prüfen, ob sie künftig einer Erlaubnispflicht nach dem KWG unterliegen. Darüber hinaus müssen sie prüfen, ob und wie sie ihre Systeme und ihre Vorkehrungen zur Vermeidung von Risiken und Missbräuchen so anpassen können, dass Sie den künftigen Anforderungen gerecht werden. Dabei wird nicht nur die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens zum Hochfrequenzhandelsgesetz in Deutschland, sondern auch die Entwicklung auf europäischer Ebene zu beachten sein.

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