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Fazit: Freiraum für die Fachgerichte

Aus Sicht des Verfassers ist damit der Macrotron-Rechtsprechung des BGH eine wesentliche Grundlage entzogen. Es dürfte den Fachgerichten schwer fallen, die Macrotron-Trias – und dort insbesondere die Pflicht zum Kaufangebot (volle Verkehrswertentschädigung) sowie seine volle Überprüfbarkeit im Spruchverfahren ohne den jetzt ja nicht mehr möglichen Rekurs auf Art. 14 GG methodisch überzeugend zu rechtfertigen. Künftige Delisting-Rechtsprechung – möge sie nun den vollständigen Börsenrückzug betreffen oder nur den Fall des Downgradings – sollte also frei sein von dem verfassungsrechtlichen Korsett, das der BGH im Jahre 2002 für den Fall des vollständigen Börsenrückzugs unzutreffend angenommen hatte.

Bezogen auf den vollständigen Börsenrückzug steht nun aus verfassungsrechtlicher Sicht einem Abschied vom Pflichtangebot mit voller Verkehrswertentschädigung nichts mehr im Wege. Es wäre wünschenswert, dass der Gesetzgeber sich nun sorgfältig mit dem Thema befasst. Bis dahin sollten die Fachgerichte von ihrer verfassungsrechtlichen Freiheit Gebrauch machen, unterhalb des als allzu rigide empfundenen Schutzniveaus der Macrotron-Trias einen vernünftigen Interessenausgleich zu finden. Anstelle der im Pflichtangebot verkörperten vollen zwangsweisen Verkehrswertentschädigung könnte hier der Gedanke weiterhelfen, dass in der Gesellschaft verbleibende Aktionäre eine deutlich unter dem Verkehrswert liegende Kompensation – nämlich nur für die faktische Einschränkung der Fungibilität – erhalten könnten und sollten.

 

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