Quelle: KBV, Medizinische Versorgungszentren aktuell 1. Quartal 2011

Im Übrigen sieht das Gesetz jedoch einen umfangreichen Bestandsschutz für bereits vor dem 1.1.2012 zugelassene MVZ vor. Eine Zulassungsentziehung erfolgt daher nicht, wenn das Alt-MVZ in einer Rechtsform betrieben wird, die nach der neuen Rechtslage unzulässig ist. Dieser umfassende Bestandsschutz gilt auch im Hinblick auf den Gründerkreis: Wer nach der alten Rechtslage tauglicher Gründer war, darf sein MVZ weiter betreiben. Die Zulassung der Alt-MVZ gilt somit ungeachtet der Rechtsform und der Trägerschaft unverändert fort. Vor allem dürfen Alt-MVZ ausweislich der Gesetzesbegründung Änderungen der Organisationsstruktur vornehmen, etwa bezüglich der Rechtsform, der Trägerstruktur oder der Gesellschaftsverhältnisse, ohne dass es darauf ankäme, dass die neue Organisation den Voraussetzungen der Neuregelungen durch das GKV-VStG entspricht.

Trotz des umfassenden Bestandsschutzes tauchen Probleme jedoch dort auf, wo bestehende MVZ-Strukturen erweitert oder neue MVZ-Konzerne errichtet werden sollen.

Chancen und Lösungsmöglichkeiten

Erweiterung bestehender MVZ-Strukturen

MVZ als Gründer: Obwohl sie nicht ausdrücklich in § 95 SGB V als Gründungsberechtigte erwähnt werden, können auch MVZ als Gründer weiterer MVZ in Betracht kommen. Wörtlich spricht § 95 Abs. 1a SGB V „zugelassenen Ärzten“ die Gründereigenschaft zu. Gemäß § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V sind gewisse Vorschriften des SGB V – zu denen auch § 95 SGB V zählt –, soweit sie sich auf Ärzte beziehen, entsprechend auf MVZ anzuwenden. Damit dürften MVZ nach wie vor taugliche Gründer neuer MVZ sein.

Erwerb von Alt-MVZ: Unterstellt man, dass der umfassende Bestandsschutz dahingehend zu verstehen ist, dass für Alt-MVZ faktisch noch die bis zum Inkrafttreten des GKV-VStG gültige Rechtslage fortgelten soll, dürften Alt-MVZ weiterhin als Targets einer Übernahme zur Verfügung stehen. Das gilt jedenfalls, soweit sie bereits vor dem 1.1.2012 durch einen sogenannten „sonstigen Leistungserbringer“ betrieben wurden und dessen Tochtergesellschaft (MVZ-Träger) Inhaberin der MVZ-Zulassung ist. Für dieses Verständnis spricht, dass eine Ermächtigungsgrundlage fehlt, die die Zulassungsausschüsse zur Entziehung der MVZ-Zulassung berechtigen würde. § 95 Abs. 6 S. 4 SGB V bestimmt eindeutig, dass die Zulassung von Alt-MVZ dann zu entziehen ist, wenn die nach alter Rechtslage geforderten Gründungsvoraussetzungen länger als sechs Monate nicht mehr gegeben sind. Findet jedoch ein Wechsel des über der MVZ-Trägergesellschaft stehenden sonstigen Leistungserbringers statt, werden die Gründungsvoraussetzungen nach alter Rechtslage nicht tangiert. Es wird lediglich ein nach alter Rechtslage Gründungsberechtigter durch einen anderen „ausgetauscht“.

Foto: samc352 – panthermedia

Entwicklung neuer MVZ-Strukturen

Dennoch sind Investoren nicht auf die bereits zum 1.1.2012 bestehende MVZ-Landschaft beschränkt. Es bieten sich auch nach neuer Rechtslage Möglichkeiten, den Beschränkungen des GKV-VStG für die Errichtung von MVZ-Strukturen zu begegnen.

So kann dem Problem der Beschränkung des MVZ-Gründerkreises zukünftig vor allem primär durch den Erwerb eines Plankrankenhauses als tauglichem Gründer entgegengetreten werden.

Eine andere Lösungsvariante – insbesondere wenn die Wagnisse eines Krankenhauskaufs zu groß sind – stellt die gesellschaftsrechtliche Beteiligung (echte oder stille) an einem Plankrankenhausträger dar. Außerdem ist denkbar, dass das Plankrankenhaus ohne gesellschaftsrechtliche Bindung als Auftragnehmer eines Investors in Erscheinung tritt und für diesen eine MVZ-Trägergesellschaft gründet und betreibt. Im Krankenhaus werden dann Profitcenter errichtet, deren Erträge entsprechend den vertraglich getroffenen Abreden an die Kapitalgeber weitergeleitet werden können. Die hierzu insbesondere notwendigen Kauf- bzw. Geschäftsbesorgungs- und Gewinnabführungsverträge erfordern allerdings angesichts der Regelungsdichte im Gesundheitswesen medizinrechtliches wie auch gesellschaftsrechtliches Fingerspitzengefühl.

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