Dr. Claudia Royé, Rechtsanwältin, Deutsches Aktieninstitut e.V.

Seit dem Anstieg der nationalen und internationalen Regelungsdichte und der Zahl der Gesetzesänderungen im Aktien- und Kapitalmarktrecht ertönt der Ruf nach stärkerer Professionalisierung der Aufsichtsratsarbeit. Hiermit geht naturgemäß immer die Frage der Qualifikation der einzelnen Mitglieder einher. Mit Einführung einer Bestimmung zum Thema Aus- und Fortbildung von Aufsichtsräten hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance sich im Mai 2010 des Themas angenommen.

Geringe gesetzliche Anforderungen

Die gesetzlichen Anforderungen an die Qualifikationen eines Aufsichtsratsmitgliedes sind gering; das Aktiengesetz beschäftigt sich vorrangig mit persönlichen Vorgaben wie der Zahl der bereits bestehenden Mandate oder der vorherigen Vorstandstätigkeit im Unternehmen. Bei kapitalmarktorientierten Unternehmen muss dabei zumindest ein Mitglied des Aufsichtsrats oder – falls vorhanden – des Prüfungsausschusses unabhängig und in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung sachkundig sein. Für die Aufsichtsratsmitglieder im Finanzsektor gelten strenger formulierte Vorgaben: Diese müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen. Das Vorliegen dieser Vorgaben überprüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für den Finanzsektor. In der Vergangenheit hat sie schon in Einzelfällen gegen Aufsichtsratsmitglieder Abberufungsverfahren eingeleitet.

Die Rechtsprechung zumindest hat Mindestanforderungen benannt: Ein Aufsichtsratsmitglied muss diejenigen Mindestkenntnisse und -fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle anfallenden Geschäftsvorgänge ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können (BGH-Urteil vom 15.11.1982 (Hertie-Entscheidung) – II ZR 27/82, NJW 1983, 991) .

Kodex verlangt kein starres Profil

Auch im Deutschen Corporate Governance Kodex sind keine konkreten Anforderungen an die persönliche Qualifizierung von Aufsichtsratsmitgliedern zu finden. Vielmehr wird die Qualifikation in Verbindung mit seiner Zusammensetzung formuliert: Mitglieder sollen in ihrer Zusammensetzung über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Klaren Abstand genommen hat die Regierungskommission dabei von einem „starren Anforderungsprofil“ (Bericht der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex an die Bundesregierung, Nov. 2010, S. 26). Einige Qualifikationsmerkmale wie z.B. ein allgemeines Geschäftsverständnis gehörten zu den Grundvoraussetzungen. Im Übrigen sollte es aber Aufgabe des Nominierungsausschusses bzw. des Aufsichtsrats sein festzulegen, welche Anforderungen aufgrund des unternehmensspezifischen Profils im Aufsichtsrat insgesamt vorhanden sein sollten.

Die Weiterbildung von Aufsichtsräten kann sowohl intern als auch extern erfolgen. In der Folge hat sich ein Markt für externe Schulungsprogramme entwickelt. Foto: PantherMedia / Rilo Naumann

Unterstützung der Aus- und Fortbildung

Betont hat die Regierungskommission aber das Thema Aus- und Fortbildung mit Blick auf die zunehmende Regulierungsdichte. In den Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 fand die Formulierung Eingang, dass Aufsichtsratsmitglieder die für ihre Aufgabe erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen eigenverantwortlich wahrnehmen. Die Empfehlung geht dahin, dass sie dabei von den Unternehmen angemessen unterstützt werden sollen. Im Bericht an die Bundesregierung hat die Regierungskommission zum Thema Weiterbildung auf die Regelungen aus Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden verwiesen.

Nach dem deutschen Kodex müssen die Unternehmen zur Frage der angemessenen Unterstützung eine Abweichung in ihrer Entsprechenserklärung nach § 161 AktG erklären, wenn sie dieser nicht nachkommen. Anerkannt ist, dass diese Weiterbildung sowohl unternehmensintern wie auch -extern erfolgen kann. In der Folge hat sich ein Markt für externe Schulungsprogramme entwickelt. Mit Einführung dieser Empfehlung entstand jedoch auch die Diskussion in der juristischen Literatur, ob die Gesellschaft überhaupt nach geltendem Recht berechtigt sei, ihren Aufsichtsratsmitgliedern die Kosten für die Aus- und Weiterbildung zu erstatten.  Hier wurde thematisiert, ob die Erstattung dieser Auslagen für Aufsichtsräte ein Unterfall der Vergütung sei und ob es dafür Satzungsregelung oder Hauptversammlungsbeschluss brauche. Unterschieden wird noch danach, ob es sich um Ausbildung oder Fortbildung handele; ersteres sei nicht ohne Zusatzbeschluss/Satzung möglich. Diese Diskussion hat naturgemäß in der Folge zu einer Unsicherheit bei den Unternehmen geführt, wie diese Empfehlung umzusetzen sei. Die Durchsicht einiger aktueller Entsprechenserklärungen zeigt, dass sich gerade bei kleineren Unternehmen vorsorgliche Abweichungserklärungen finden, da derzeit noch unklar sei, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit die Unterstützung seitens der Gesellschaft als angemessen angesehen werden könne (ein Passus, der glücklicherweise rückläufig ist). Hingegen lässt sich einer Studie über die Kodexakzeptanz von DAX- und MDAX-Unternehmen bei dieser Empfehlung eine 0%-ige Abweichung entnehmen.

Fazit

Die angestoßene Diskussion geht fehl: Eine Aus- und Fortbildung von Aufsichtsräten – und damit dem eigenen Überwachungs- und Beratungsgremium – dient ganz klar dem ureigensten Unternehmensinteresse. Sie sollte aus Sicht der Gesellschaft zur Verbesserung der Corporate Governance führen. Dabei kommt es sicherlich auch auf die Ausgestaltung der Schulungsveranstaltung an und darauf, dass die Teilnahme oder Durchführung des Programms mit dem Unternehmen abgestimmt ist. In der Regel wird die Teilnahme aber keine Vergnügungsveranstaltung für das Aufsichtsratsmitglied sein, vielmehr muss es hierfür weitere Zeit neben seiner Mandatsausübung aufbringen. Natürlich ist es auch selbst für seine Weiterbildung verantwortlich. Dabei kann seine Bereitschaft, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen, nur begrüßt und in der Tat unterstützt werden.

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