Dr. Stephan Schleitzer, Partner, und Jasper Hagenberg, LL.M., Partner, Buse Heberer Fromm

Aktiengesellschaften mit hoher Eigenkapitalquote gelten als finanziell stabile und unabhängige Unternehmen. Gleichwohl betrachtet der Kapitalmarkt regelmäßig nicht allein die Eigenkapitalquote, sondern setzt außerdem diese in Relation zur Fremdkapitalfinanzierung unter Berücksichtigung der damit erzielten Leverage-Effekte. Danach kann die hohe Eigenkapitalstruktur in der konkreten Unternehmenssituation durchaus ungünstig sein. So mag es beispielsweise sein, dass die Aktiengesellschaft im Rahmen einer bereits viele Jahre zurückliegenden Kapitalmaßnahme durch die Einbuchung des Agios eine erhebliche Stärkung der gebundenen – d.h. einer Ausschüttungssperre unterliegenden – Kapitalrücklagen herbeigeführt hat. Wenn sich nunmehr beispielsweise ursprünglich vorgesehene Investitionsmöglichkeiten für die Aktiengesellschaft nicht mehr ergeben, sollte dies Anlass zu einer internen Prüfung geben: Entspricht die Eigenkapitalstruktur der aktuellen Situation sowie den Planungen des Unternehmens? Ist es sachdienlich und im Sinne eines flexiblen Eigenkapitalmanagements des Unternehmens erforderlich, diese Rücklagen abzubauen, indem z.B. im Rahmen der strategisch beabsichtigten Dividendenpolitik des Unternehmens den Aktionären entsprechende Mittel zugeführt werden?

Mittel zum Abbau von Rücklagen

Im Falle gebundener Rücklagen ist deren Auflösung und Ausschüttung an die Aktionäre nicht ohne weiteres möglich. Hier kann eine Verknüpfung einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit einer unmittelbar nachfolgenden Kapitalherabsetzung ein geeignetes Mittel zum Abbau von Rücklagen und damit zu einer flexiblen Steuerung und kapitalmarktgerechten Anpassung des Eigenkapitals sein.

Technisch lässt der Gesetzgeber eine solche „dreiteilige“ Maßnahme zu: Die „gebundene“ Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB) kann zu ausschüttungsfähigen Mitteln der Gesellschaft umgewandelt werden. Dazu werden die gebundenen Rücklagen in einem ersten Schritt in Grundkapital umgewandelt. Dieses somit erhöhte Grundkapital wird dann in einem zweiten Schritt wieder auf die vorherige Grundkapitalziffer herabgesetzt. Die für die Kapitalmaßnahmen einbeziehbaren Rücklagen können sodann an die Aktionäre ausgeschüttet werden.

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Nach § 207 AktG ist eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch die Hauptversammlung zu beschließen, wobei das Erhöhungsvolumen durch den Betrag der maximal umwandlungsfähigen Rücklagen begrenzt wird.

Hierbei hat eine Gesellschaft, die Stückaktien ausgegeben hat, die Wahl, neue Aktien auszugeben oder das Grundkapital ohne Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen. Die Art der Erhöhung muss im mit Dreiviertelmehrheit (falls die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht) zu fassenden Beschluss über die Kapitalerhöhung angegeben werden.

In Verbindung mit einer sofortigen Kapitalherabsetzung ist allein die Erhöhung ohne Ausgabe neuer Aktien sinnvoll, weil andernfalls die neuen Aktien sofort wieder eingezogen werden müssten.

Wichtig ist, dass dem Kapitalerhöhungsbeschluss eine geprüfte Bilanz zugrunde gelegt werden muss, deren Stichtag höchstens acht Monate vor dem Tag der Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zur Eintragung des Handelsregisters liegt.

Aktienrechtlich gebundene Rücklagen können durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verbunden mit einer unmittelbar nachfolgenden ordentlichen Kapitalherabsetzung in zulässiger Weise in ausschüttungsfähige Mittel umgewandelt werden. Illustration: PantherMedia / tomwang

Ordentliche Kapitalherabsetzung

Ist das Kapital in Stückaktien eingeteilt, kann die Herabsetzung durch Reduzierung der Grundkapitalziffer oder durch Einziehung von Aktien durchgeführt werden. Vorliegend ist die Reduzierung der Grundkapitalziffer auf den ursprünglichen – vor der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bestehenden – Betrag sinnvoll, weil andernfalls die neu geschaffenen Aktien direkt wieder eingezogen werden müssten.

Der mit einer Dreiviertelmehrheit des vertretenen Grundkapitals zu beschließende Herabsetzungsbeschluss muss die Höhe des Betrages und die Art der Durchführung der Herabsetzung enthalten. Ferner ist der Zweck der Maßnahme hinreichend konkret anzugeben (hier: Rückzahlung/Einstellung in die freien Rücklagen).

Der Herabsetzungsbeschluss bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung und keines schriftlichen Berichts des Vorstands.

Im Fall der Verbindung vorbenannter Schritte können die Beschlüsse in einer Hauptversammlung als „Paket“ gefasst werden und sollten auch zusammen zum Handelsregister angemeldet werden, was die Umsetzung der Kapitalmaßnahmen beschleunigt.

Maximal einbeziehbare Rücklagepositionen

Die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB und die gesetzliche Rücklage können nur insoweit umgewandelt werden, als sie zusammen einen Betrag von 10% des Grundkapitals übersteigen (§ 208 Abs. 1 AktG). Diese Rücklagen sowie ihre Zuführungen müssen also zusammen mindestens in Höhe von 10% des Grundkapitals bestehen bleiben. Maßgeblich hierfür ist bei Kombination der vorbenannten Schritte das bisherige, nicht das erhöhte Grundkapital.

Weiter müssen bestehende Verlustvorträge vor der Kapitalerhöhung – ggf. durch Verrechnung mit der Kapitalrücklage – eliminiert werden (§ 208 Abs. 2 AktG). Andere Gewinnrücklagen und deren Zuführungen können in voller Höhe umgewandelt werden.

Vollausschüttung oder kapitalmarktschonende gestreckte Teilausschüttung befreiter Rücklagen

Die Befreiung gebundener Rücklagen mittels einer im Paket beschlossenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zwecks nachfolgender Kapitalherabsetzung kann einerseits dazu verwandt werden, die freigewordenen Rücklagen insgesamt zeitnah (d.h. nach Beachtung der halbjährigen Ausschüttungssperre gemäß § 225 AktG) an die Aktionäre auszuschütten.

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