Gerade bei Anleihen mit einem hohen Streubesitzanteil ist nicht gesichert, dass die zur Restrukturierung geplanten Maßnahmen in der ersten Gläubigerversammlung beschlossen werden können.

Vorbereitung der Gläubigerversammlung

Insbesondere bei Anleihen mit einem hohen Anteil von Kleinanlegern müssen diese über verschiedene Medien gezielt angesprochen und vom Emittenten betreut werden. Gibt es einen oder mehrere Großgläubiger der Anleihe, so sollte mit diesen im Vorfeld das Restrukturierungskonzept abgestimmt werden. Ohne diese Großgläubiger sind die erforderlichen Mehrheiten häufig nicht zu erreichen. Eine klare und transparente Kommunikationsstrategie ist in jedem Fall erforderlich: Für die Anleihegläubiger muss nachvollziehbar sein, warum die von dem Emittenten angeregten Änderungen – die ja häufig mit Verzichten durch die Anleihegläubiger verbunden sind – erforderlich sind und die Chancen für die Anleihegläubiger, ihr investiertes Kapital zurückzuerhalten, erhöhen. Idealerweise kann der Emittent bereits im Vorfeld die Quoren und Mehrheiten der Anleihegläubiger sichern.

Bei Verhandlungen mit einzelnen Anleihegläubigern ist zu beachten, dass sämtliche Anleihegläubiger stets gleich zu behandeln sind. Eine Benachteiligung einzelner Anleihegläubiger ist nur mit deren Zustimmung zulässig.

III. Durchführung

Im Rahmen der Gläubigerversammlung besteht für den Emittenten nochmals die Möglichkeit, ausführlich seine wirtschaftliche Lage darzustellen und das Erfordernis der vorgeschlagenen Maßnahmen zu begründen. Werden die Beschlüsse gefasst, müssen diese für ihre Wirksamkeit noch vollzogen werden. Die Anleihegläubiger haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Beschlüsse der Gläubigerversammlung anzufechten. Die Regelung des Klagerechts der Anleihegläubiger ist eng an das aktienrechtliche Vorbild angelehnt. Der Emittent kann ggf. trotz Anfechtungsklagen durch das Freigabeverfahren einen Vollzug der Beschlüsse erreichen. Dennoch können Anfechtungsklagen zu erheblichen Verzögerungen führen.

Debt-Equity-Swap

Die Durchführung für den Umtausch von Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile an dem Emittenten (Debt-Equity-Swap) setzt bei einer Aktiengesellschaft eine Koordinierung der Gläubigerversammlung mit einer Hauptversammlung voraus. Die Hauptversammlung hat über die Schaffung neuer Aktien im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung zu beschließen. Die Schuldverschreibung stellt hierbei die Sachanlage dar. Dabei sind die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen zu beachten. Hierbei ist insbesondere ein Gutachten des Sachkapitalerhöhungsprüfers erforderlich. Ggf. sollte zusätzlich ein Gutachten über die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses der Anleihe in Aktien angefertigt werden. Um die wertpapierrechtliche Umsetzung des Umtauschs sicherzustellen, empfiehlt sich dringend die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger mit entsprechenden Kompetenzen. Zudem sollte im Vorfeld geprüft werden, ob für die Ausgabe neuer Aktien im Rahmen der Sachkapitalerhöhung ein Wertpapierprospekt zu veröffentlichen ist.

Fazit

Das Schuldverschreibungsgesetz 2009 stellt Emittenten ein schlagkräftiges Instrumentarium zur Restrukturierung ihrer Anleihen zur Verfügung. Die Vorbereitung entsprechender Gläubigerversammlungen erfordert eine genaue und rechtzeitige Planung. Es empfiehlt sich, die wesentlichen Anleihegläubiger – und ggf. auch die wesentlichen Aktionäre – frühzeitig in das Restrukturierungskonzept einzubinden.

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