Reinhard Erring (links) und Peter Holst

Von Reinhard Eyring, Partner, und Peter Holst, Rechtsanwalt, LL.M., Ashurst LLP

Am 1. Februar 2012 hat die Corporate Governance Regierungskommission Vorschläge zur Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex veröffentlicht. Wesentliche Änderungen sind nicht vorgesehen. Der Fokus liegt auf der Überarbeitung der Empfehlungen zur Unabhängigkeit und Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie in der Abschaffung des bisher empfohlenen Corporate Governance Berichts. Außerdem wird der Wortlaut des Kodex an einigen Stellen bereinigt und an die neue Gesetzeslage angepasst. 

Angemessene Zahl unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder

Der Vorschlag sieht die Empfehlung einer „angemessenen Anzahl unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder“ in Klausel 5.4.2 des Kodex vor. Was angemessen ist, sagt der Kodex allerdings nicht. Ob beispielsweise bei einem aus drei Personen bestehenden Aufsichtsrat ein oder zwei unabhängige Mitglieder „angemessen“ sind, bzw. ob Angemessenheit stets eine Mehrheit unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder voraussetzt, lässt der Kodex offen. Dies wird in den Gesellschaften bei Abgabe der Entsprechenserklärung zu diskutieren sein.

Hingegen enthält die neu gefasste Klausel 5.4.2 eine Definition der Unabhängigkeit und bestimmt, dass ein Aufsichtsratsmitglied dann als unabhängig anzusehen ist, wenn es in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft, deren Vorstand oder zu Dritten steht, die einen wesentlichen Interessenkonflikt begründen kann. Wichtig ist hier, dass die Unabhängigkeit nicht bereits dann zu verneinen ist, wenn eine geschäftliche oder persönliche Beziehung zu der Gesellschaft, dem Vorstand oder einem Dritten (z.B. einem Großaktionär oder Geschäftspartner) besteht. Erforderlich ist stets, dass diese Beziehung auch einen wesentlichen Interessenkonflikt begründen muss.

Darüber hinaus enthält Klausel 5.4.2 nun einige Beispiele für nicht vorhandene Unabhängigkeit. Diese soll in der Regel dann vorliegen, wenn:

  • der Aufsichtsrat neben seiner Vergütung als Aufsichtsrat unmittelbar oder mittelbar eine wesentliche zusätzliche Vergütung von der Gesellschaft erhält (relevant z.B. bei Rechtsanwälten im Aufsichtsrat, wenn deren Kanzlei die Gesellschaft darüber hinaus rechtlich berät);
  • der Aufsichtsrat während der letzten zwei Jahre Vorstand der Gesellschaft war (ganz im Sinne der ebenfalls zweijährigen „Cooling-off-Periode“ des § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AktG);
  • der Aufsichtsrat mit 10% oder mehr an der Gesellschaft beteiligt oder gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft mit dieser Beteiligung ist;
  • der Aufsichtsrat naher Familienangehöriger eines Vorstandsmitglieds ist;
  • der Aufsichtsrat direkt oder indirekt wesentliche Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmen hat oder innerhalb des letzten Jahres hatte (relevant für Aufsichtsräte, die etwa als Berater, Kunde, Zulieferer oder sonstiger Geschäftspartner mit der Gesellschaft in Verbindung stehen);
  • der Aufsichtsrat Partner des Abschlussprüfers der Gesellschaft ist oder vor weniger als drei Jahren war.

Der Vorschlag sieht weiterhin vor, die Empfehlung, (neben der Vorstands- auch) die Aufsichtsratsvergütung erfolgsabhängig auszugestalten, abzuschaffen. Erfolgsabhängige Aufsichtsratsvergütung wird in Klausel 5.4.6 zur bloßen Möglichkeit herabgestuft. Dies wird bei vielen Gesellschaften mit Erleichterung aufgenommen werden, die bisher die Aufsichtsratsvergütung ganz bewusst ausschließlich fix und nicht erfolgsabhängig ausgestaltet haben, um der Unabhängigkeit und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats möglicherweise entgegenstehende Profitinteressen von Aufsichtsratsmitgliedern auszuschalten.

Die Vermischung unterschiedlicher Informationen entfällt mit der Abschaffung des Corporate Governance Berichts. Foto: doris oberfrank-list/fotolia

Abschaffung des Corporate Governance Berichts

Neben den aufsichtsratsbezogenen Änderungsvorschlägen ist insbesondere die Abschaffung des Corporate Governance Berichts in Klausel 3.10 von Bedeutung. Bisher empfiehlt der Kodex, im Geschäftsbericht der Gesellschaft einen Corporate Governance Bericht aufzunehmen, in dem über verschiedene Corporate Governance-relevante Themen berichtet werden soll. Dies führt derzeit zu einer relativ unklaren Gemengelage mit verschiedenen anderen gesetzlich geforderten Berichten zur Corporate Governance der Gesellschaft, insbesondere der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB und der Entsprechenserklärung nach § 161 AktG. Deren Inhalte überschnitten sich teilweise mit denen des Corporate Governance Berichts. Informationen, die nach den Empfehlungen des Kodex bisher im Corporate Governance Bericht enthalten sein sollten, werden nunmehr in die Erklärung zur Unternehmensführung bzw. direkt in den Lagebericht überführt.

Weiteres Verfahren – Beschluss zur Kodex-Neufassung im Mai 2012

Die oben beschriebenen Änderungsvorschläge sind noch nicht final. Interessierte Personen hatten die Gelegenheit, bis zum 2. März 2012 zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen, ehe der überarbeitete Kodex im Mai 2012 beschlossen werden soll.

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