Gerhard Schmitt
Gerhard Schmitt

Von Gerhard Schmitt, Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner, und Thomas Böcker, LL.M. Taxation, Rechtsanwalt, RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG

 

Bis Julinächsten Jahres muss derdeutsche Gesetzgeber die AIFM-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt haben. Die Verwaltera

lternativer Investmentfonds haben dann bis Juli 2014 Zeit, die erforderliche Zulassung zu beantragen

Thomas Böcker
Thomas Böcker

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Was sind alternative Investmentfonds?

Die Richtlinie definiert den Alternativen Investmentfonds (AIF) als Organismus für gemeinsame Anlagen, der von Anlegern Kapital einsammelt, um es nach einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger zu investieren. Unter diesen weiten Begriff fallen z.B. geschlossene Fonds, offene Immobilienfonds, Spezialfonds, Hegdefonds oder Private-Equity-Gesellschaften.

Regulierung „light“ für kleine AIFM

Anknüpfungspunkt für die Regulierung sind allerdings nicht die AIF. Reguliert werden vielmehr deren Verwalter (AIFM). Die Anforderungen, die die Richtlinie an AIFM stellt, sind erheblich. Für sogenannte kleine AIFM sieht die Richtlinie jedoch weitgehende Befreiungen vor. Von den kleinen AIFM wird nur verlangt, dass sie sich registrieren lassen und dass sie bestimmte Auskunftspflichten erfüllen. Ob ein AIFM zu den kleinen AIFM zählt, hängt vom Umfang des verwalteten Vermögens ab. Dabei ist zunächst natürlich in erster Linie das Vermögen zu betrachten, das der betreffende AIFM selbst verwaltet. Es kann aber auch das Vermögen eines anderen AIFM hinzuzurechnen sein. Das ist etwa dann der Fall, wenn mehrere AIFM dieselbe Geschäftsführung oder dieselben Gesellschafter haben. Sofern die verwalteten Vermögenswerte auch durch Kredite finanziert worden sind, liegt die Grenze für kleine AIFM bei 100 Mio. EUR.

Ist dagegen keine Finanzierung durch Kredite erfolgt und besteht innerhalb der ersten fünf Jahre für die Anleger kein Kündigungsrecht, liegt die Grenze bei 500 Mio. EUR. Unklar war zunächst, ob bei den genannten Schwellenwerten auch Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, die schon vor Juli 2012 durch den AIFM verwaltet werden. Inzwischen zeichnet sich ab, dass derartiges Altvermögen in vielen Fällen nicht mitgezählt wird. Die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA hat in ihrem Abschlussbericht vom 16. November 2011 nämlich die Ansicht geäußert, dass AIF, für die Bestandsschutzregeln gelten, nicht in die Berechnung der Vermögenswerte miteinzubeziehen sind. Darunter fallen etwa geschlossene Fonds, die nach dem 22. Juli 2013 keine neuen Anlagen mehr tätigen. Eine derartige Bestimmung der Schwellenwerte hätte den Vorteil, dass viele AIFMs erst nach einiger Zeit in die volle Regulierung hineinwachsen werden. Für diese AIFM bedeutet dies mehr Zeit, um sich auf die Regulierungsanforderungen vorzubereiten.

Große Herausforderungen für große AIFM

An AIFM, deren verwaltetes Vermögen die Schwellenwerte übersteigt, stellt die Richtlinie hohe Anforderungen. Diese Anforderungen weisen in ihren Grundzügen Ähnlichkeiten mit den Vorgaben auf, die bereits heute beispielsweise für Finanzdienstleistungsinstitute oder Kapitalanlagegesellschaften gelten. So setzt eine Zulassung als AIFM etwa ein bestimmtes Mindestkapital voraus. Weiterhin muss ein AIFM über ein Liquiditäts-, Risiko- und Interessenkonfliktmanagement verfügen. Daneben muss eine funktionierende Compliance-Struktur vorhanden sein. Zahlreiche neue Informationspflichten gegenüber Anlegern und der Aufsichtsbehörde machen den Aufbau eines Meldewesens unerlässlich. Anpassungsbedarf dürfte es regelmäßig auch im Personalbereich geben. Zum einen gibt es detaillierte Vorgaben für die Vergütungspolitik eines AIFM. Zum anderen könnte in vielen Fällen zusätzliches Personal nötig sein: So kann die Umsetzung der erforderlichen Funktionstrennung (z.B. Portfolio- und Risikomanagement) zusätzliche personelle Ressourcen erfordern. Oftmals wird man sich auch nach einem weiteren Geschäftsleiter umsehen müssen. Denn ein AIFM muss zur Verwirklichung des Vier-Augen-Prinzips über zwei fachlich geeignete Geschäftsleiter verfügen.

Verwahrstelle: Die Depotbank für alternative Investmentfonds

Eine weitere Neuerung, die die AIFM-Richtlinie mit sich bringt, ist die Verwahrstelle. Es handelt sich dabei um eine Art Depotbank für AIF. Die Verwahrstelle soll für die Anleger das Fondsvermögen schützen. Besteht das Fondsvermögen aus Finanzinstrumenten, werden diese tatsächlich von der Verwahrstelle verwahrt. Bei anderen Vermögenswerten (z.B. Immobilien) kommt zwar keine Verwahrung in Betracht. Die Verwahrstelle prüft in diesem Fall aber die Eigentumsverhältnisse. Zusätzlich zu dieser Verwahrungstätigkeit hat eine Verwahrstelle noch weitgehende Kontrollpflichten: So muss sie beispielsweise überwachen, ob die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen ordnungsgemäß erfolgt oder ob die Erträge des AIF richtig verwendet werden. Derzeit ist noch offen, wer künftig seine Dienste als Verwahrstelle anbieten wird. Das erforderliche Know-how einerseits und die Haftungsgefahren andererseits sprechen jedoch dafür, dass es nur eine beschränkte Zahl von Anbietern geben wird. Für einzelne AIFM oder für ausgefallenere Anlageideen könnte es daher schwierig werden, eine Verwahrstelle zu finden.

Viele Details noch offen

Die AIFM-Richtlinie beschreibt die Anforderungen an AIFM zwar zum Teil sehr detailliert. Trotzdem sind noch viele wesentliche Details unklar. Die Umsetzung der Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber darf daher mit Spannung erwartet werden. Viele Zweifelsfragen werden wohl aber erst durch die Praxis der europäischen und der nationalen Aufsichtsbehörde beantwortet werden.

 

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