Unterscheidung zwischen notwendigen und schädlichen Deckungserweiterungen

Auch wenn den Manager keine moralische Schuld dafür trifft, dass er im Dickicht der sich ständig ändernden D&O-Bedingungen auf den Rat seines Versicherungsvermittlers hört, ist er es doch, der im schlimmsten Fall wegen Untreue und Steuerhinterziehung in Anspruch genommen wird. Auch wenn der Vermittler der D&O- Police keine originäre rechts- oder steuerberatende Funktion hat, ist er es, der die einzelnen Bedingungswerke kennen und prüfen muss. Genauso wie er den Arbeitgeber auf die Option der Pauschalversteuerung bei der Gruppenunfallversicherung hinweist, ist eine Warnung bezüglich steuerschädlicher Erweiterungen bei der D&O erforderlich. Vielfach fehlt allerdings hier die Erfahrung, zumal die Ausbildung zum D&O-Spezialisten zeitaufwändig und teuer ist und sich für die meisten Vermittler aufgrund des Prämienverfalls nicht rentiert.

Exemplarisch für eine schädliche Deckungserweiterung seien der Anstellungsvertragsrechtsschutz und die Gehaltsfortzahlung durch den Versicherer im Falle der Aufrechnung zu nennen, da hierdurch ohne Nutzen für das Unternehmen ein Manager, bei welchem das Unternehmen eigene Forderungen mit ausstehenden Bezügen verrechnet und den Anstellungsvertrag kündigt, zulasten der D&O-Police Ansprüche geltend machen kann. Besonders kritisch ist dies, da Geschäftsführer von Tochterunternehmen automatisch mitversichert sind und das Unternehmen erst im Fall der Trennung feststellt, dass der unliebsame Geschäftsführer sich auf Kosten der Unternehmenspolice wehren kann und dadurch die Fortführung des D&O-Vertrages gefährdet, da dieser dann schadenbelastet ist.

Selbstbehalts-D&O muss Complianceanforderungen erfüllen

Schlimmer noch sind die seit Einführung des VorstAG (Gesetz über die Angemessenheit der Vorstandsvergütung) aufgekommenen D&O-Selbstbehaltsversicherungen, bei welchen der einzelne Vorstand seinen gesetzlichen 10%igen Selbstbehalt, der maximal 150% seiner Jahresfixbezüge betragen kann, auf eigene Rechnung versichert, da die meisten Policen im Schadenfall auf die Deckungssumme der Unternehmens-D&O zugreifen und diese somit schmälern. Policen, die eine eigenständige Deckungssumme bieten, sind bis zu dreimal so teuer. Die „Selbstbedienung“ an der Unternehmens-D&O, um Prämie zu sparen, ist eine Umgehung des § 93 Abs. 2 AktG, denn das Unternehmen darf dem Vorstandsmitglied die Kosten der Versicherung des Selbstbehaltes nicht erstatten, auch nicht indirekt oder teilweise. Sofern die Versicherung im Schadensfall überhaupt leistet, bleibt somit immer noch der Vorwurf der Untreue zulasten der AG.

Fazit

Beim Abschluss einer D&O-Versicherung muss der Manager nicht nur darauf achten, dass er eine möglichst weitgehende Absicherung erhält, sondern dass die Police keine Elemente enthält, die sich im Schadenfall negativ für das Unternehmen auswirken können oder einen geldwerten Vorteil darstellen.

Autor/Autorin

1
2