Christina Gündel und Dr. Matthias Gündel

Von Christina Gündel und Dr. Matthias Gündel, Rechtsanwälte, Gündel & Katzorke Rechtsanwalts GmbH

Etwa ein Drittel aller nicht börsennotierten Aktiengesellschaften in Deutschland gibt Inhaberaktien aus. Sie alle sind von der Aktienrechtsnovelle betroffen, die das Bundeskabinett am 20. Dezember 2011 beschlossen hat. Mit ihrem Inkrafttreten wird bis Ende 2012 gerechnet. Ein wesentliches Ziel des Regelwerks ist es, die Beteiligungsstrukturen nicht börsennotierter Aktiengesellschaften transparenter zu gestalten. Der ursprüngliche Referentenentwurf sah deshalb vor, das bestehende Wahlrecht zwischen Inhaber- und Namensaktien abzuschaffen und nicht börsennotierte Gesellschaften stattdessen zwingend auf die Ausgabe von Namensaktien zu beschränken. Einhellig harsche Kritik von Unternehmen und Verbänden hat zu einer Abmilderung der geplanten Änderungen geführt. 

Transparenzproblem und Lösungsansatz

Kritikpunkt im Zusammenhang mit den Bemühungen um eine Geldwäscheprävention seitens der Financial Action Task Force (FATF) in ihrem „Third Mutual Evaluation Report” über Deutschland vom 19. Februar 2010 war Folgendes: Im Unterschied zu börsennotierten Gesellschaften – bei denen eine ausreichende Transparenz aufgrund der Mitteilungspflichten (ab 3% Anteil) nach dem WpHG sichergestellt ist – sind nicht börsennotierte Gesellschaften erst ab einem Aktienanteil von 25% mitteilungspflichtig. Daraus folge, dass bei Inhaberaktien vielfach nicht aufzuklären sei, wer hinter der Aktiengesellschaft stehe. Einem Missbrauch zu Zwecken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung werde so Tür und Tor geöffnet. Der Novellierungsentwurf reagierte hierauf mit einer Beschränkung der nicht börsennotierten Aktiengesellschaften auf die Ausgabe von ausschließlich Namensaktien. Denn in diesem Fall sind Aktiengesellschaften zur Führung eines Aktienregisters verpflichtet.

Die Kritikpunkte am Referentenentwurf

Moniert wurde die Unverhältnismäßigkeit der Einschränkung der rechtlichen und unternehmerischen Gestaltungsfreiheit nicht börsennotierter Aktiengesellschaften und der Umstellungsaufwand für die jeweiligen Unternehmen. Außerdem wurde die Geeignetheit einer Verpflichtung zur Ausgabe von Namensaktien zur Erreichung der mit der Reform verfolgten Zwecke in Frage gestellt. Denn zum einen sei nicht sichergestellt, dass bei einem Übergang von Aktien auch die entsprechende Umschreibung im Aktienregister zeitnah erfolge. Zum anderen dürfe im Aktienregister auch ein sog. „Legitimationsaktionär“ eingetragen werden. In diesem Fall gebe das Aktienregister über den tatsächlichen Aktionär gar keinen Aufschluss. Wenigstens bereits existierenden Gesellschaften mit Inhaberaktien sei Bestandsschutz zu gewähren.

Bei Inhaberaktien ist vielfach nicht aufzuklären, wer hinter der Aktiengesellschaft steht. Einem Missbrauch zu Zwecken der Geldwäsche wird so Tür und Tor geöffnet. Foto: PantherMedia / Philip Lange

Das modifizierte Regelungsmodell

Der Regierungsentwurf ist eine abgemilderte Fassung des Referentenentwurfs. Er gilt für alle Aktiengesellschaften, deren Aktien nicht im regulierten Markt (wie z.B. Prime Standard oder General Standard) oder einem vergleichbaren ausländischen Börsensegment zugelassen sind. Der Zwang für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften, künftig nur noch Namensaktien auszugeben, besteht nun nur noch im Grundsatz. Das bedeutet, auch zukünftig besteht die Wahlmöglichkeit, Inhaberaktien auszugeben – allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • wenn die Gesellschaft börsennotiert ist (vgl. § 3 Abs. 2 AktG) oder
  • der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung seiner Aktien in der Satzung ausgeschlossen ist.

Im Fall des Ausschlusses der Einzelverbriefung muss auch die nicht börsennotierte Gesellschaft die Inhaberaktien in einer Sammelurkunde verbriefen und diese bei einer Wertpapiersammelbank oder einer anderen Verwahrstelle im Sinne des Depotgesetzes hinterlegen (sog. Girosammelverwahrung). Damit soll gewährleistet werden, dass Ermittlungsbehörden rechtzeitig die notwendigen Informationen über die Identität der Anteilseigner erhalten.

Bis zur Hinterlegung der Sammelurkunde müssen sich auch Inhaberaktionäre ins Aktienregister eintragen (§ 67 AktG). Dadurch soll Transparenz in der Zeit zwischen Gründung der Gesellschaft und Hinterlegung der Sammelurkunde gewährleistet werden. Nicht börsennotierte Gesellschaften, die die genannten Voraussetzungen für die Ausgabe von Inhaberaktien nicht einhalten, sind auf die Ausgabe von Namensaktien beschränkt.

Bestandsschutz für bestehende nicht börsen-notierte Gesellschaften mit Inhaberaktien

Anders als noch im Referentenentwurf gibt es jetzt einen umfassenden Bestandsschutz für die Gesellschaften, deren notariell beurkundete Satzung bereits am 20. Dezember 2012 (Tag des Kabinettsbeschlusses) Inhaberaktien vorsieht. Das heißt, auf sie finden die Neuregelungen keine Anwendung.

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