Ein betroffenes Unternehmen kann ein Listing an einem anderen von der Deutschen Börse anerkannten in- oder ausländischen börsenmäßigen Handelsplatz anstreben. Die Voraussetzungen für ein solches Listing bestimmen sich nach den Anforderungen des jeweiligen Handelsplatzes. Sofern ein solches Listing besteht oder ein alternativer Handelsplatz durch eine Legal Opinion nachgewiesen wird, kann ein dort gelistetes Unternehmen die Einbeziehung in das Quotation Board beantragen. Sofern die im First Quotation Board gelisteten Unternehmen auf eine Notierung an einem deutschen Börsenplatz Wert legen, ist davon auszugehen, dass viele von ihnen diesen Weg gehen werden.

Falls ein Unternehmen weder die Einbeziehung in den Entry Standard noch in das Quotation Board beantragt, wird es am 15. Dezember 2012 delistet werden.

Kritische Würdigung

  • Im Hinblick auf die Missstände im First Quotation Board der Frankfurter Wertpapierbörse, die vor allem eine Folge der bisherigen geringen regulatorischen Anforderungen waren, sind die neuen Maßnahmen sehr zu begrüßen. Insbesondere die Pflicht, anlässlich der Einbeziehung in den Entry Standard ein öffentliches Angebot abzugehen und somit einen Wertpapierprospekt zu veröffentlichen, dürfte das Transparenzniveau und die Qualität der in diesem Segment gelisteten Unternehmen weiter erhöhen.
  • Kritisch bleibt hier anzumerken, dass die Deutsche Börse AG zu den jetzt zu Recht beklagten Missständen durchaus ihren Beitrag geleistet hat. Der Freiverkehr selbst als nicht regulierter Markt im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes hat eine lange und positive Tradition an der Frankfurter Wertpapierbörse und ermöglichte zahlreichen seriösen Gesellschaften über viele Jahre hinweg eine günstige Börsennotiz. Erst die Schaffung des First Quotation Boards mit seinen geringen Transparenzanforderungen sowie entsprechende Vermarktungsaktivitäten seitens der Deutsche Börse AG haben das Augenmerk vieler nicht seriöser Gesellschaften, insbesondere auch aus dem Ausland, hingegen überhaupt erst auf dieses Segment gerichtet. Aufgrund der geringen Anforderungen wurde auf diese Weise zahlreichen an sich noch gar nicht börsenreifen Unternehmen eine Notiz ermöglicht und damit erst die Möglichkeiten für die jetzt beklagten Missstände eröffnet.
  • Des Weiteren stellt sich die Frage, wie sinnvoll das kurzfristige Öffnen und Schließen von Handelssegmenten ist und ob sich dies positiv auf das Vertrauen der Anleger und Emittenten in den Kapitalmarkt insgesamt auswirkt. So nähern sich die Regularien für den Entry Standard schritt- und begrüßenswerterweise immer mehr den strengen Regularien an, die ursprünglich einmal für den Neuen Markt gegolten haben. Gerade dessen Schicksal zeigt aber zweierlei sehr deutlich:
  1. Der derzeit hauptsächlich beklagte Missstand der Marktmanipulation wird auch durch das neue Regelwerk trotz der erhöhten Transparenzanforderungen nicht wirksam bekämpft werden können, da dies ein Risiko ist, das bei allen Wertpapieren besteht, die nur wenig liquide sind.
  2. Nicht nur die Strenge des regulatorischen Regelwerks, sondern in erster Linie die Marktteilnehmer und insbesondere die das Listing begleitenden Banken entscheiden über die Qualität der in einem Handelssegment gelisteten Emittenten und damit letztlich auch über die Qualität des Segments.

Fazit

Insofern bleibt es zu hoffen, dass die neuen Regularien möglichst lange und unverändert in Kraft bleiben und die Marktteilnehmer von sich aus strenge Kriterien an die Kapitalmarktreife und Seriosität der in den Entry Standard einbezogenen Unternehmen stellen.

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