Das deutsche Aktienrecht ist seit 1965 keiner Revision mehr unterzogen worden, und in 37 Jahren sammelt sich eine Menge Staub an, keine Frage. Da ist es löblich, wenn sich jemand Gedanken macht, um den Standard der Unternehmensaufsicht und -kontrolle den heutigen Anforderungen anzupassen. Das ist geschehen im deutschen Kodex über eine aktionärs- und investorenfreundliche Leitung und Kontrolle von Unternehmen oder neudeutsch: Corporate Governance.

Seit Rolf Breuer nach verrichteter Arbeit in den Aufsichtsrat der Deutschen Bank wechselte, hat er mehr Zeit, über Dinge nachzudenken. Dinge, wie zum Beispiel den eben genannten Kodex. Herr Breuer hat viel Erfahrung gesammelt in seiner Zeit als Vorstandssprecher der Deutschen Bank. Die gewonnenen Einsichten möchte er nun umsetzen in Verbesserungsvorschläge zum neuen Corporate Governance-Kodex.

Dabei ist durchaus Bemerkenswertes, wie zum Beispiel die Forderung nach einer Verkleinerung der Aufsichtsratsmitglieder-Riege. Daß 20 Mitglieder, wie in Großkonzernen oft üblich, nicht eben effizient arbeiten, sollte dabei für jeden ersichtlich sein. Auch seine Haltung zum dualen System deutscher Vorstandsetagen, der er eindeutig den Vorrang gibt vor dem angelsächsischen Un-Capo-Model, zeugt von Verständnis.

Einige Verbesserungsansätze bleiben fragwürdig. Unter anderem Breuers Vorschlag zur Begrenzung der Hauptversammlungsdauer auf drei Stunden. In Frankreich sei das normal und durchaus ausreichend, argumentiert er. Die Frage ist nur, aus welcher Sicht. Wenn eine HV lange dauert, hat das seinen Grund. Es zeigt den Gesprächsbedarf zwischen Management und Eigentümern, der für die Vorstandsriege allerdings meist wenig angenehm ausfällt. Verständlich, daß diese für eine Begrenzung sind, aber Dinge müssen geklärt werden – das Rederecht sollte daher ausreichend wahrgenommen werden können, auch in Zukunft.

Ähnlich denkwürdig der Vorschlag zur Abschaffung der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat. Weil HV-Beschlüsse keine Rechtswirkung hätten, wäre das ganze Prozedere Augenauswischerei. Die Verweigerung der Entlastung hätte keine Konsequenz, außer der Rufschädigung des Managements in der Öffentlichkeit. Mag sein, daß die Verweigerung der Entlastung keine Rechtswirkung hat. Trotzdem ist sie ein Zeichen mit hohem symbolischen Wert. Eine Entlastungsverweigerung kommt nie von Ungefähr. Schuld ist selten Anderes als eine Mißwirtschaft der Manager. Seinen Unmut sollte der Aktionäre kund tun können – wenn nötig auch über diesen mittelalterlichen Weg des „Prangers“.

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