(i) der Verlust des Familieneinflusses auf die Unternehmensführung, (ii) die hohen Aufwendungen zur Erfüllung der Veröffentlichungs- und Berichtspflichten („Being public“), (iii) die Offenlegung strategischer Entscheidungen, die von Wettbewerbern und Kunden ausgenutzt werden könnten, (iv) die Kosten der Börseneinführung sowie (v) die erbschaftssteuerlichen Nachteile, die eine börsennotierte Gesellschaft mit sich bringt. Diese aufgeführten Argumente sind sowohl richtig als auch falsch!

Bei einer Börseneinführung ist es durchaus üblich, dass der Anteil der neuen Aktionäre (Streubesitz) zwischen 30% und 40% beträgt. Selbst im Falle eines 50%igen Anteils- und Stimmenverlustes der Familie infolge der Verwässerung oder des Verkaufs ist in der Praxis der Einfluss auf wichtige gesellschaftsrechtliche Beschlüsse, für die eine 75%ige Zustimmung auf der Hauptversammlung erforderlich ist, gewahrt. Dies umso mehr, da auf der HV nur das vertretene Kapital beschlussfähig ist und in der Praxis bei einer Präsenz von 30-50% des stimmberechtigten Kapitals oftmals sogar ein bleibender Familienanteil von weniger als 50% ausreicht, um 75%ige Mehrheitsbeschlüsse durchzusetzen. Der Abschluss von „Poolverträgen“, in denen unterschiedliche Familienstämme ihre Anteile für eine einheitliche Stimmenabgabe auf der HV bündeln, ist ein gängiges Instrumentarium zur Mehrheitssicherung. Zudem bietet das deutsche Aktienrecht die Möglichkeit der Ausgabe von stimmenrechtslosen Vorzugsaktien.

Für mittelständische Unternehmen haben sich der Frankfurter Entry Standard (aktuell 113 gelistete Unternehmen, 59 Zugänge als IPOs) oder der Münchner M:access (27 gelistete Gesellschaften, 6 Zugänge als IPOs) etabliert, in denen erleichterte Publizitätsanforderungen gelten. Demgegenüber besteht bereits für nicht börsennotierte Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung der Zwang, den Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sie unterliegen damit annähernd den gleichen Publizitätspflichten wie im Entry Standard.

Der dritte Kritikpunkt, sich einem erhöhten Kunden- und Wettbewerbsdrucks aufgrund der Offenlegungspflicht auszusetzen, ist durchaus nachvollziehbar. In der Praxis spielt dies jedoch keine große Rolle. Im Gegenteil: Nach erfolgtem IPO waren die Gesellschaften oft sogar in der Lage, ihre Profitabilität zu steigern und ihre Wettbewerbsposition weiter auszubauen. Bezüglich der anfallenden IPO-Kosten sind diese grundsätzlich im Zusammenhang zu alternativen Finanzierungsopportunitäten zu sehen. So liegen derzeit die Arrangement Fees für bankensyndizierte Darlehen z.T. bei über 3,0% des bereitgestellten Volumens, die nach Laufzeitende (zurzeit nach max. drei Jahren) bei Neusyndizierung wiederholt anfallen. Darüber hinaus dürfen der Aufwand für die seitens der Kreditgeber oft geforderte quartalweise Berichtserstattung sowie die entstehenden Kosten eines „breach of covenant“ nicht vergessen werden. In der Summe ist ein IPO mit einmaligen Kosten von durchschnittlich 6-8% des Emissionsvolumens und jährlichen obligatorischen Aufwendungen für Reporting und Listing, die im „Entry Standard“ deutlich geringer ausfallen als im „Prime Standard“, nicht die ungünstigste Finanzierungsalternative.

Das in der Vergangenheit mehrmals angeführte „K.O.-Kriterium“ der erbschaftssteuerlichen Benachteiligung von gelisteten Unternehmen ist mit der Steuerreform in diesem Jahr obsolet geworden. Für die Ermittlung der erbschaftssteuerlichen Bemessungsgrundlage werden nun generell kapitalmarktbezogene Bewertungsansätze herangezogen, die eine in der Vergangenheit oft zu beobachtende Besserstellung von nicht börsennotierten Betriebsvermögen kaum noch zulassen.

Fremdes Eigenkapital über die Börse ist bei sorgfältiger Analyse für mittelständische Familienunternehmen eine wirkliche Alternative. Angesichts der bevorstehenden Kreditklemme ist davon auszugehen, dass es eine Renaissance erfahren wird.

Dieser Artikel erschien ursprünglich in GoingPublic Magazin 11/2009.

 

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