Gerichte machen Milchmädchenrechnung nicht mit


Doch diese Milchmädchenrechnung machten weder die Instanzgerichte noch das Bundesarbeitsgericht mit. Die Erfurter Richter ließen vielmehr über ihre Pressestelle mitteilen: Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags werde das Betriebsratsmitglied „regelmäßig nicht unzulässig begünstigt“. Soweit die Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds günstiger ist als die eines Arbeitnehmers ohne Betriebsratsamt, beruhe dies auf dem in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz.

Zwei- bis dreifacher Satz für Betriebsräte


Nach einer Deloitte-Studie erhalten ausscheidende Mitarbeiter in Deutschland im Schnitt rund 40.000 EUR an Abfindung. Die 120.000 EUR, die der Betriebsrat im vorliegenden Fall erhalten hat, liegen also um das Dreifache darüber. Nimmt man stattdessen die vor Arbeitsgerichten gebräuchliche Faustformel, wonach pro Jahr der Beschäftigung ein halbes Monatsgehalt anzusetzen wäre, käme man vorliegend auf einen Betrag von 75.000 EUR (30 Jahre mal 2.500 EUR). Auch nach dieser Modellrechnung wäre im BAG-Fall immer noch das Doppelte an Abfindung verglichen mit Nichtbetriebsräten geflossen.

Rechtsanwalt Dr. Frederik Möller ist Senior Associate im Frankfurter Büro von CMS Deutschland. Er berät deutsche und internationale Unternehmen zu allen Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts. Er wird außerdem regelmäßig prozessbegleitend tätig und vertritt Unternehmen u.a. in Kündigungsschutzverfahren und übernimmt die sonstige Prozessvertretung vor den Arbeitsgerichten.

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