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Customizing auf europäische Anforderungen und Bedürfnisse trifft bei Versicherern und Versicherungsnehmern gleichermaßen auf hohe Akzeptanz.

Der Einsatz von W&I- und Tax-Liability-Policen ist längst zum Standard geworden. Obwohl sowohl die Zahl der anbietenden Versicherer und MGAs (siehe Infokasten) als auch das von ihnen pro Risiko zur Verfügung stehende Gesamtversicherungsvolumen in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen sind, genügen diese in vielen Fällen nicht, um mit einem Versicherer die gewünschte Deckungshöhe zu erreichen. Gerade bei Risiken mit etwas erhöhter Eintrittswahrscheinlichkeit, bei denen Versicherer nur einen Teil ihrer üblichen Kapazität einsetzen, oder bei einer­ hohen potenziellen Schadenssumme muss auf eine Exzedentenversicherung, auch „Tower“ genannt, zurückgegriffen werden. Hieran beteiligen sich mehrere Ver­sicherer vertikal in weiteren Layern, ­geben also Haftungsmasse „auf“ das Deckungs­limit des Primärversicherers.

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Risikoprüfung verbleibt allein beim Grundversicherer

Großer Vorteil dieses Konzepts ist, dass sich die Versicherungsnehmer und deren Anwälte allein auf die Verhandlung der ersten Schicht, d.h. der Grunddeckung durch die Primärpolice, fokussieren können. Ein Makler organisiert hinter den Kulissen ­Versicherer, welche bereit sind, weitere ­Deckungsschichten zu stellen, denn die ­Risikoprüfung (das „Underwriting“) wird nur der Grundversicherer durchführen. Die Exzedentenversicherer haben zwar Einsicht in alle Unterlagen sowie das Recht, das Underwriting Schritt für Schritt zu verfolgen, sind z.B. bei allen Calls als „stille“ Zuhörer eingeladen bzw. in alle Mails einkopiert.

Infokasten

Sie greifen aber nicht für den Versicherungsnehmer erkennbar aktiv in das Underwriting ein. Im Ergebnis wird dann von den Exzedentenversicherern erwartet, dass sie dem Versicherungsvertrag des Grundversicherers folgen, also deren Entscheidung, einen Schaden zu regulieren, mittragen, sobald dessen Haftungslimit „verbraucht“ und ihre Schicht erreicht ist. Um für den Versicherungsnehmer einen einheitlichen Versicherungsschutz zu gewährleisten, stellt der Makler hierbei sicher, dass Exzedenten keine weiteren Ausschlüsse oder andere Beschränkungen der Versicherungsdeckung in ihre Versicherungsverträge einfließen lassen.

Gute Marktkenntnis Voraussetzung für Aufbau eines guten „Towers“

Der Aufbau eines solchen „Exzedenten-Towers“ gehört zum Handwerkszeug des Versicherungsmaklers. Hierzu benötigt es ausreichend Erfahrung in der betreffenden Risikosparte sowie gute Marktkenntnis bei der Auswahl der Exzedentenversicherer bzw. deren Betreuung im Underwriting – denn ganz so teilnahmslos, wie es oft gegenüber dem Versicherungsnehmer wirkt, ist die Rolle der Exzedentenversicherer nicht. Es ist Aufgabe der Makler, sämtliche Rückfragen der Exzedentenversicherer zu bedienen und diese entsprechend über den Grundversicherer zum Kunden zu leiten. Auch ist es Aufgabe des Maklers, die Prämien für den Exzessbereich zu berechnen und ein System zu entwickeln, mit dem jeder Exzedentenversicherer leben kann – denn je höher ein Versicherer im Tower sitzt, desto weiter ist er auch vom Risiko entfernt und desto (prozentual) geringer ist dessen Prämie. Aufgabe des Maklers ist es somit, all dies im Hintergrund zu regeln, sodass der Underwriting-Prozess zwischen Versicherungsnehmer und Primärver­sicherer nicht beeinträchtigt wird. Beiden werden im Laufe des Underwritings die Entwürfe der Exzedentenversicherungsverträge präsentiert, die oft im Eifer des Gefechts wenig Beachtung der Parteien ­finden – und das, obwohl es hier meist um deutlich höhere Versicherungssummen geht als bei der Grundversicherung.

Während sich die regulären W&I-Policen in den letzten Jahren gut entwickelt haben und den Besonderheiten der jeweiligen Jurisdiktion und deren Versicherungsrecht angepasst haben, sind die Exzedentenversicherungen vieler Anbieter noch sehr „veraltet“, entsprechen im Kern aber meist noch den Anforderungen des angloamerikanischen Versicherungsrechts, für dessen Bedarf die W&I-Versicherung ursprünglich entworfen wurde.

Erstellung der Exzedentenverträge Aufgabe des Maklers

Diese Exzedentenversicherungsverträge werden vom Versicherungsmakler entworfen und gestellt. Sie sind von vornherein bereits mit den Versicherern abgestimmt, sodass bei der eigentlichen Platzierung wenig Verhandlungsbedarf besteht. Genau hier liegt das ursächliche Problem vieler Exzedentenversicherungsverträge, denn diese wurden von Maklerhäusern mit angloamerikanischen Wurzeln entworfen und dort, d.h. aus deren Niederlassungen im Vereinigten ­Königreich, mit den Versicherern verhandelt. Den europäischen Kollegen wurde dann zumeist ein fertiger Versicherungsvertrag vorgesetzt, der nicht mehr „angefasst“ werden durfte. Diese Vorgehensweise hat in der Praxis bereits zu einigen Komplikationen in der Schadensregulierung geführt:

So sind zum einen die Mitteilungs- und Anzeigepflichten oft nicht einheitlich ­geregelt, sobald eine Exzedentenversicherung zum Einsatz kommt. Da enthält der Grundversicherungsvertrag klare Regelungen – und allzu oft anderslautende ­Regelungen in den Exzedentenversicherungsverträgen. Versicherungsnehmer und Berater stehen in diesem Fall vor dem Problem, dass sie sämtlichen Vertragsbestimmungen nachzukommen haben, bis sie – im besten Fall – eine einheitliche Lösung mit den beteiligten Vertragsparteien ausverhandelt und nachträglich vereinbart haben. Vorher ist jedoch größte Sorgfalt geboten, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Klare Kommunikationswege von großer Bedeutung

Gerade im Fall von Steuerrisikoversicherungen, bei denen bereits eine Betriebsprüfung einen potenziellen Schadensfall darstellt, müsste dann die Kommunikation mit dem Finanzamt mit jedem der Exzedentenversicherer geteilt werden – etwas Aufwand, aber eigentlich kein Problem, wenn hierzu klare Kommunikationswege in den Versicherungsverträgen vereinbart wurden. Oftmals sprechen die Versicherungsverträge aber von unterschiedlichen Kommunikationswegen: E-Mail, einfacher Brief und Einschreiben werden nicht selten in ein und demselben Versicherungsvertrag genannt, und nicht immer findet man in den Policen die entsprechenden E-Mail- oder Adressdaten. Wenn das an eine MGA mit Sitz im Ausland adressierte Einschreiben dann aus unerfindlichen Gründen als „nicht zustellbar“ zurückkommt, steht dem Versicherungsnehmer und seinem ­Berater spätestens der Sinn nach einer einheitlichen Regelung.

Die Änderung der vertraglich vereinbarten Zustellungsadressaten stellt jedoch grundsätzlich eine Vertragsänderung dar, die nicht einseitig geschehen kann. Die Bestimmung der Zustellungsadressaten dient häufig gerade dem Interesse dessen, der eine Mitteilung sicher abgeben will. Deshalb ist sie einer einseitigen Änderung grundsätzlich nicht zugänglich, es sei denn, diese Möglichkeit wäre bei der entsprechenden Regelung ausdrücklich vorgesehen, was bei den Versicherungsverträgen in der Regel aber nicht der Fall ist. Es müsste also zwischen den Parteien – d.h. unter Mitwirkung sämtlicher Ver­sicherungen – eine Vertragsänderung vereinbart werden, was nicht nur komplex klingt und sich in der praktischen Umsetzung als schwierig dargestellt hat.

Noch komplizierter wird es, wenn bei der Zustimmung zu einem Vergleich von allen Versicherern Rückmeldungen erwartet werden. Gerade bei Exzedentenver­sicherern haben Versicherungsnehmer bzw. deren Anwälte oft den Eindruck, dass ihre Kommunikation plötzlich „ins Leere“ geht – und das, obwohl derselbe Versicherer im Underwriting noch innerhalb von wenigen Stunden auf E-Mails geantwortet hatte. Dieses Phänomen ist jedoch vor ­allem auf die organisatorische Teilung von Underwriting und Schadensregulierung bei den Versicherern zurückzuführen.

Detailfragen besser im Vorfeld klären

Daneben kann der Versicherungsnehmer insbesondere im Fall der Schadensregulierung im Rahmen von Schlichtungs- oder Streitverfahren vor kritische Herausforderungen gestellt werden. Das liegt vor allem daran, dass viele herkömmliche Versicherungsprogramme (bestehend aus Grund- und Exzedentenversicherungsverträgen) auf geradezu fahrlässige Art und Weise zentrale Fragen nicht eindeutig beantworten bzw. abfragen: Dürfen oder müssen sich im Schadensfall alle Versicherer an dem Verfahren beteiligen? Wer darf für wen und in welchem Umfang bindende Entscheidungen und Aussagen treffen? Wer wird wann und wie in Anspruch genommen? Wer muss ab welcher Summe für welchen Schaden einstehen? Oftmals fehlen hierzu schlicht entsprechende Regelungen.

Im Schadensfall übernimmt meist der Grundversicherer bzw. dessen Berater die Kommunikation mit dem Versicherungsnehmer. Ob und inwieweit der Grundver­sicherer dabei auch für die Exzedentenversicherer bindende Entscheidungen über Ermittlungen zum Haftpflichtanspruch, dessen Abwehr oder gar eine Streitbeilegung treffen darf, bleibt dem Versicherungsnehmer nicht zuletzt mangels Einblicks in die ­interne Struktur des Towers verborgen. Die Berater des Versicherungsnehmers sind dann gehalten, entsprechende Empfangsvollmachten und Vertretungsnachweise ­einzufordern. Sollten diese nicht vorgelegt werden (können), wäre es auch hier möglich, ergänzende Regelungen zur Mitwirkung der Exzedentenversicherer anzustrengen, wobei die formellen Anforderungen dieses Unterfangen nicht unerheblich erschweren.

Fehlende Regelungen bewirken Interventionsrechte

Fehlen entsprechende Regelungen, hat ­jeder einzelne Versicherer Informations- sowie Interventionsrechte und ist in Prozesse und bei Verhandlungen einzubeziehen. Nicht minder relevant wird dieses Thema, wenn der Streit vor Gericht landet. Hier bedarf es dann der Einhaltung zusätzlicher formeller Anforderungen, angefangen bei der korrekten Bezeichnung des/der Beklagten. Dieses Thema wird regelmäßig brisant, wenn eine gerichtliche Entscheidung im Verhältnis zwischen dem Ver­sicherungsnehmer und dem Grundver­sicherer ergeht, diese aber – mangels entsprechender Regelungen in den Versicherungsverträgen – ausschließlich die Parteien des Rechtsstreits und eben nicht die ­Exzedentenversicherungen bindet.

Um solche Probleme in den Griff zu ­bekommen, sind Policen notwendig, die dynamisch auf die Anforderungen des Versicherungsnehmers reagieren. Sinnvoll ist es, wenn der Makler zu Anfang des Prozesses mit dem Versicherungsnehmer dessen Präferenzen zu wichtigen Fragen bespricht: Wann soll welcher Exzess-Layer in Anspruch genommen werden? Wie soll mit jedem einzelnen Versicherer nach Abschluss der Police kommuniziert werden? Wie sind die Exzedentenversicherer im Schadensfall zu beteiligen? Die Ergebnisse gilt es danach einheitlich mit den beteiligten Versicherern umzusetzen. Transparenz zwischen allen Beteiligten ist für das Gelingen einer der grundlegenden Pfeiler. Dies klingt banal – ist jedoch eine kleine Revolution für Exzesspolicen, bei M&A- und Tax-Liability-Policen, da die beschriebenen Problematiken fast ein Jahrzehnt ignoriert wurden und viele der heutigen Komplikationen im Schadensfall auf unklare Formulierungen und mangelnde Transparenz bei der „Towerbildung“ zurückzuführen sind.

Fazit

Policen, die die genannten Eigenschaften aufweisen und entsprechend vorbereitet wurden, sind bereits bei ersten großen Tax-Liability- und Contingent-Liability-­Anwendungen eingesetzt worden. Bei den Beteiligten – Versicherern wie Versicherungsnehmern – war große Akzeptanz zu spüren. Es ist daher absehbar, dass sich Vorgehen und inhaltliche Ausgestaltung als „Exzedentenpolice 2.0“ und als Vorreiter für eine neue Generation von M&A- bzw. Tax-Liability-Exzess-Policen durchsetzen werden.

https://www2.deloitte.com/de/de.html
https://www.mhl.de/

 

Autor/Autorin

Nikola Pamler

Nikola Pamler leitet die neu bei Deloitte etablierte Broker Practice. Sie hat ihr Handwerkszeug als M&A Insurance Broker im Londoner sowie Münchner Team von Marsh McLennan zu einer Zeit erworben, als die M&A-Versicherung noch in den Kinderschuhen steckte. Pamler ist deutsche Rechtsanwältin und hat ihre Berufslaufbahn bei der Kanzlei Norton Rose Fulbright in München begonnen.

Johannes Martini

Johannes Martini ist bei Deloitte Versicherungsmakler mit Fokus auf W&I- und Steuer­ver­sicherungen. Zuvor hat er einen LL.M. in European Law an der Università Bocconi absolviert und war für einen Industrieversicherungsmakler tätig.

Dr. Uwe Eppler

Dr. Uwe Eppler ist Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater bei MÖHRLE HAPP LUTHER. Seine Schwerpunkte sind neben den W&I- und Steuerrisikoversicherungen das internationale Steuerrecht sowie Steuerfragen der Krypto- und Blockchain-Technologie.

Patricia Machulla

Patricia Machulla ist Rechtsanwältin bei MÖHRLE HAPP LUTHER. Sie ist Spezialistin für steuer­liche Umstrukturierungen, W&I- und Steuerrisikoversicherungen (mit einem Fokus auf Claims) sowie internationales Steuerrecht.