Vortrag auf neue Rechnung

Technisch eher anspruchslos ist die vollständige Thesaurierung, der Verzicht auf jedwede Ausschüttung und damit der Vortrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung. Dann ist lediglich ein Satz erforderlich, nämlich welcher Betrag auf neue Rechnung vorgetragen wird.

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass das Gesetz eine grundsätzliche Mindestausschüttung i.H.v. 4 % des Grundkapitals vorsieht. Nur im Ausnahmefall kann hiervon abgesehen werden, nämlich dann, wenn die vollständige Einstellung in Rücklagen bzw. Vortrag auf neue Rechnung notwendig sind, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft zu sichern, vgl. § 254 AktG.

Das LG Frankfurt am Main hat in einer mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung (3-5 O 154/16) die eher mickrige Mindestdividendensumme dem recht üppigen Kernkapital der Gesellschaft gegenübergestellt und ist zum Ergebnis gekommen, dass keine Notwendigkeit zur vollständigen Thesaurierung vorlag. Es hat weiter darauf abgestellt, dass im konkreten Fall die Vorstandsvergütung nicht reduziert wurde, worauf der Aufsichtsrat aber in einer Situation, in der zur Sicherung der Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft nicht einmal die gesetzliche Mindestdividende ausgezahlt werden solle, hätte hinwirken müssen.

Gesellschaften sollten also recht genau überlegen, ob tatsächlich eine Situation vorliegt, die eine vollständige Thesaurierung rechtfertigt (und ggf. zuvor über eine Reduktion der Vorstandsvergütung nachdenken).

Inhalt des Dividendenvorschlags

Die Inhalte des Gewinnverwendungsbeschlusses sind in § 174 Abs. 2 AktG festgelegt. Hierbei ist die Verteilung an die Aktionäre, die Einstellung in Gewinnrücklagen, der Gewinnvortrag und der Bilanzgewinn sowie ggf. der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses jeweils in konkreten Beträgen anzugeben.

Bei der Verteilung an die Aktionäre bietet sich neben der absoluten Zahl auch die Angabe der Zahl der gewinnberechtigten Aktien sowie die Angabe der konkreten Dividende je gewinnberechtigter Aktie an.

Sachausschüttung

Eine Sachausschüttung ist nur zulässig, wenn sie satzungsmäßig vorgesehen bzw. gestattet ist. Man mag hierbei zunächst an eine Ausschüttung in Erzeugnissen der Gesellschaft denken, wie etwa bei einem Bierdeputat, jedoch ist hier eher an eine Ausschüttung beispielsweise in Aktien einer Tochtergesellschaft o.Ä. gedacht.

Besteht keine Sachausschüttungsoption in der Satzung, so ist jeder Beschlussvorschlag, der auf eine andere Ausschüttung als diejenige von Geld gerichtet ist, schlicht unzulässig. Dies gilt auch für Gegenanträge, welche dann ggf. schlicht als unzulässig zurückzuweisen sind.

Kein Fall der Sachausschüttung ist die sog. scrip dividend, bei der der Aktionär wählen kann, ob er lieber eine Ausschüttung in Geld bevorzugt oder ob er stattdessen Anteile der Gesellschaft wünscht, die z.B. aus einem Pool eigener Aktien ausgeschüttet werden.

Eigene Aktien

Neben den in § 174 Abs. 2 AktG genannten Angaben empfehlen sich ggf. Ausführungen zu eigenen Aktien, da diese ja nicht dividendenberechtigt sind. Wenn sich deren Anzahl je nach Erwerbszweck zwischen der Einberufung und der Hauptversammlung ändert, dann verändert sich der konkret als Dividende zur Ausschüttung vorgeschlagene Betrag und spiegelbildlich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag, wenn ansonsten die Ausschüttung je dividendenberechtigter Aktie gleichbleibt. Sofern also Veränderungen bei den eigenen Aktien zwischen Einberufung und Hauptversammlung absehbar sind bzw. sich nicht ausschließen lassen, sollte auf diese mögliche Änderung hingewiesen werden, dass der HV dann bei gleich bleibender Dividende pro berechtigter Aktie ein entsprechend modifizierter Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet wird.

Fälligkeit

Schließlich bietet es sich an, den Fälligkeitszeitpunkt nach § 58 Abs. 4 S. 2 AktG bereits im Gewinnverwendungsvorschlag abzubilden. Hiernach ist die Dividende frühestens am dritten auf den Beschluss folgenden Geschäftstag zahlbar – dem sog. payment date. Diese Angabe ist hilfreich, um eventuellen Missverständnissen vorzubeugen und den Depotbanken eine klare Orientierung diesbezüglich zu bieten. Da der Geschäftstag dem Bankarbeitstag entspricht, kann er sich aufgrund des Wochenendes und Feiertagen noch deutlich nach hinten verschieben. Nach der gesetzlichen Regelung ist auch ein späterer Zeitpunkt denkbar, der dann im Beschluss abgebildet werden muss.

Mögliche Aktionärsklagen

Im Gegensatz zu den meisten Beschlüssen, etwa zu Kapitalmaßnahmen, existiert für den Gewinnverwendungsbeschluss kein Freigabeverfahren. Eine Anfechtungsklage hat somit aufschiebende Wirkung.

In der Praxis wird jedoch die Dividende bereits kurz nach der HV und damit lange vor Ablauf der Klagefrist gezahlt. Wäre die Zahlung rechtsgrundlos und beim Aktionär nicht zurückzuholen, entstünde der Gesellschaft ein Schaden. Da sich bislang Aktionärsklagen eher gegen die vollständige Thesaurierung als gegen Ausschüttungsbeschlüsse richteten, gibt es keine Erfahrungen, ob sich hieraus u.U. sogar persönliche Haftungsansprüche des auszahlenden Vorstands ergeben könnten.

Fazit

Auch der sehr erfreuliche Gewinnverwendungsvorschlag enthält Fallstricke und sollte sorgfältig vorbereitet werden.

Rechtsanwalt Matthias Höreth, München

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