Die Gewinnverteilung an die Aktionäre mittels der Dividende ist Ausdruck des ureigensten Zwecks des Investments in Aktien. Nicht wenige Werte gelten als sog. „Dividendenaktien“, können sich ihre Aktionäre regelmäßig nicht nur an schönen Zahlen, sondern auch über ihren eigenen Anteil in Form der Dividende freuen. Die Beschlussfassung hierüber erfolgt dann meist unter Tagesordnungspunkt 2 der ordentlichen Hauptversammlung – Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.Von Matthias Höreth

Indes: auch der Gewinnverwendungsvorschlag will sauber vorbereitet und umgesetzt werden, das z.T. ja durchaus klagefreudige Aktionariat scheut nicht davor zurück, auch diesen Beschluss ins Visier zu nehmen.

Gastautor Matthias Höreth
Gastautor Matthias Höreth

Kein Gewinnverwendungsvorschlag

Es gibt allerdings zwei Fälle, in denen kein Beschluss über die Gewinnverwendung zu fassen ist: Dies ist einmal keine Ausschüttung mangels Bilanzgewinn und zum zweiten der Fall einer bereits festgelegten Garantiedividende aufgrund eines Unternehmensvertrags.

Liegt leider kein Bilanzgewinn vor, so kann auch nichts ausgeschüttet werden, es gibt keine „Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzverlusts“, was sich in etwa mit: „wo nichts ist, da hat der Aktionär sein Recht verloren“ umschreiben ließe. Es wäre auch geradezu absurd, denn was wäre, wenn der Beschluss über die Verwendung des Bilanzverlusts abgelehnt würde – das Geld wäre sicherlich nicht wie von Zauberhand wieder da.

Die andere Variante ist erheblich erfreulicher: Ist die AG Tochtergesellschaft in einem Konzern und liegt ein entsprechender Unternehmensvertrag vor, dann garantiert die Muttergesellschaft eine festgelegte Dividende, die auch immer gleichbleibt, selbst wenn kein Gewinn erwirtschaftet worden sein sollte. Die Mutter steht für die Dividende ein und garantiert diese. Die Dividende folgt aus dem Unternehmensvertrag, ein Beschluss ist hier also nicht angezeigt.

Grundlagen des Gewinnverwendungsvorschlags

Grundlage des Gewinnverwendungsvorschlags ist der Bilanzgewinn, nicht der Jahresüberschuss. So können etwa Gewinn- oder Verlustvorträge zu einem höheren oder niedrigeren Bilanzgewinn führen, über dessen Verwendung in der ordentlichen HV abgestimmt werden muss.

Der Gewinnverwendungsvorschlag wird zunächst vom Vorstand unterbreitet. Dieser Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns gehört zu den ab der Einberufung über die Internetseite zu veröffentlichenden Unterlagen.

Hieraus ergibt sich dann der Inhalt des Gewinnverwendungsvorschlags an die Hauptversammlung gemäß § 174 Abs. 2 AktG. Der Beschlussvorschlag an die Hauptversammlung ist von Vorstand und Aufsichtsrat zu unterbreiten.