Seit Inkrafttreten der europäischen Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129, „ProspektVO“) ist noch kein halbes Jahr vergangen, und doch zeigen erste Praxiserfahrungen, dass das neue Prospektregime viel Potenzial für Emittenten bietet, sich den Zugang zum Kapitalmarkt kostengünstiger und effektiver als bislang möglich zu eröffnen.

Die ProspektVO ersetzte ab Juli 2019 die bis dahin geltende europäische Prospektrichtlinie 2003/71/EG und führte zur umfassenden Anpassung der nationalen Umsetzungsakte – in Deutschland des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG). Weitere Rechtsakte, wie insbesondere die Delegierte Verordnung 2019/980 (EU) der Kommission vom 14. März 2019 („Delegierte VO“) sowie Verlautbarungen der europäischen Aufsichtsbehörde ESMA, etwa zur Darstellung von Risikofaktoren im Prospekt, setzen den neuen Rahmen für die Erstellung von Wertpapierprospekten. Nachdem sich die neuen Regelungen auch in der Praxis bereits bewähren konnten, lohnt ein Blick auf die Neuregelungen und ihren Einfluss auf den Zugang zum Kapitalmarkt.

Grundlegender Rahmen – Befreiungstatbestände und Erleichterungen

Die Ausnahmen von der Prospektveröffentlichungspflicht entsprechen nach der ProspektVO zu guten Teilen den nach alter Rechtslage bestehenden Möglichkeiten. Erwähnenswert bleiben in diesem Zusammenhang die vom deutschen Gesetzgeber auf 8 Mio. EUR erhöhte Schwelle für prospektfreie Angebote nach § 3 WpPG sowie die Änderung der Schwelle für die Pflicht zur Veröffentlichung eines Zulassungsprospekts auf 20% (vorher: 10%) der Wertpapiere gleicher Ausstattung nach Art. 5 a) ProspektVO. Ob insbesondere die letztgenannte Regelung eine Erleichterung für Emittenten beinhaltet, darf aber durchaus kritisch hinterfragt werden: So sind auf die Schwelle von 20% der ausstattungsgleichen Wertpapiere solche Aktien anzurechnen, die auf Wandelanleihen oder ähnliche Instrumente ausgegeben werden. Eine solche Anrechnung auf die vormals geltende 10%-Schwelle hingegen erfolgte nach alter Rechtslage nicht. Die Zulassungsgrenze von 20% ist daher bei der Planung und Gestaltung der Ausgabe von Wandelanleihen somit immer „mitzudenken“, um sich für zukünftige Kapitalmaßnahmen nicht unbewusst Spielraum zu nehmen.

Die Zusammenfassung

Die Göttin Justitia verkörpert mit ihren verbundenen Augen die objektive Rechtsanwendung unter Abwägung bestehender Interessenlagen. Bildquelle: pixel2013 / pixabay.com
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Eine umfassende Neugestaltung hat die Zusammenfassung des Prospekts erfahren. Die Zusammenfassung wurde in erheblichem Maße standardisiert und muss künftig wesentlich strengeren formalen Anforderungen genügen. Sie muss nunmehr grundsätzlich auf maximal sieben A4-Seiten die Basisinformationen für den Anleger zusammenstellen, bestehend aus Warnhinweisen, Informationen über den Emittenten, die Wertpapiere und das Angebot sowie die Zulassung der Wertpapiere. Praktisch stellt insbesondere die Platzbegrenzung eine Herausforderung bei der Auswahl der hier aufzunehmenden Informationen dar, zumal vor allem die Darstellung von ausgewählten Finanzinformationen entsprechenden Raum beansprucht. Ähnlich wie beim Wertpapierinformationsblatt wird die Praxis hier einen Kompromiss zwischen Informationsumfang und Layout bzw. Lesbarkeit der Zusammenfassung finden müssen. Eine weitere Neuerung ergibt sich für die Zusammenfassung beim Thema Risikofaktoren. Art. 7 Abs. 10 der Prospektverordnung legt bemerkenswerterweise eine Höchstgrenze von maximal 15 Risikofaktoren fest, die Eingang in die Zusammenfassung finden können. Selbstredend sollte es sich dabei um die aus Sicht des Emittenten zentralen, für ihn relevanten Risiken handeln. Dies bedeutet nun für Emittenten und Berater die Notwendigkeit einer Risikogewichtung, was in Anbetracht der bisherigen – Haftungsüberlegungen geschuldeten – eher extensiven Praxis eine nicht zu unterschätzende Aufgabe darstellt.