Die Entscheidung des LG Heidelberg

Das LG Heidelberg hatte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens darüber zu entscheiden, ob der besondere Vertreter die vollständigen Fassungen der Vorstand- und Aufsichtsratsprotokolle für einen bestimmten Zeitraum samt zugehöriger Einladungen verlangen kann. Die Gesellschaft hatte diese Protokolle lediglich auszugsweise zur Verfügung gestellt.

Das Gericht entschied, dass die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung von Unterlagen und Informationen habe, die keinen Zusammenhang mit dem konkreten Aufgabenkreis des besonderen Vertreters haben. Der Informationsanspruch setze daher voraus, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen und vom besonderen Vertreter glaubhaft gemacht werden, aus denen hervorgeht, dass der besondere Vertreter auch jene Protokollteile benötigt, die ihm nicht zu Verfügung gestellt wurden. Diese Glaubhaftmachung blieb der besondere Vertreter im konkreten Fall schuldig. Sein Verfügungsantrag wurde daher schon mangels Verfügungsanspruch zurückgewiesen.

Die Entscheidung des LG Duisburg

Das LG Duisburg hatte ebenfalls im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem die Gesellschaft dem besonderen Vertreter zunächst vielfältige Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte. Eine Vollständigkeitserklärung wollte die Gesellschaft jedoch nicht abgeben, weshalb der besondere Vertreter ein Bestandsverzeichnis aller einschlägigen Unterlagen verlangte. Nur auf dieser Basis könne er entscheiden, welche Dokumente er konkret noch benötige. Die Gesellschaft verweigerte jedoch das Bestandsverzeichnis, unter anderem mit dem Hinweis, dass dessen Erstellung sehr aufwändig und daher unzumutbar sei.

Das Gericht bejahte im konkreten Fall den Anspruch auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und verwies auf die Vorschrift des § 260 Abs. 1 BGB. Es stellte allerdings auch klar, dass die Erstellung und Vorlage des Bestandsverzeichnisses im konkreten Fall zumutbar sein müsse. Kriterien seien dabei der „Arbeitsaufwand“ und das „Ausmaß der Beweisnot“ des besonderen Vertreters. Darüber hinaus sei auch die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen.

Fazit

Die Reichweite von Informationsansprüchen lässt sich nur einzelfallbezogen ermitteln. Die hier vorgestellten Entscheidungen helfen, die Einzelheiten und Modalitäten des Informationsanspruchs des besonderen Vertreters besser zu verstehen und einschätzen zu können. Sie achten zudem die Tatsache, dass die Aufgabe des besonderen Vertreters nicht in erster Linie die Prüfung von Sachverhalten, sondern die Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist.

Von Dr. Thomas Zwissler, Mailkontakt: t.zwissler@zl-legal.de

 

Autor/Autorin