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Dr. Matthias Terlau, Rechtsanwalt und Partner, Osborne Clarke

Das Szenario ist Folgendes: Eine börsennotierte Gesellschaft möchte zu Beginn ihres Geschäftsjahres, das heißt noch vor Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Dividende für das Vorjahr, ihr Grundkapital aus genehmigtem Kapital gegen Bareinlagen erhöhen. Sie möchte dabei mit Hilfe eines Bankenkonsortiums die neuen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre bei institutionellen Investoren streuen. Unter diesen Umständen ist es praktisch nicht denkbar, dass diese neuen Aktien anders ausgestattet sind als die bestehenden alten Aktien, namentlich mit dem Gewinnbezugsrecht für das abgelaufene Geschäftsjahr. Würde die Gesellschaft, d.h. der Vorstand in seinem Erhöhungsbeschluss aufgrund der Ermächtigung, diese Ausstattung nicht zugestehen und nur den Gewinnbezug für das laufende Geschäftsjahr ermöglichen, müssten die neuen Aktien technisch unter einer anderen Kennnummer ausgegeben und gebucht werden, hätten von vorne herein gegenüber bestehenden Aktien einen Bewertungsabschlag (jedenfalls in Höhe der voraussichtlichen Dividende) hinzunehmen und wären damit de facto bis zur Hauptversammlung nicht oder nur schwer an der Börse verkäuflich. Investoren fänden solche Aktien „minderer Art und Güte“ sicherlich nicht attraktiv.

Das Dilemma

Dieses alte, aber nach wie vor aktuelle juristische Problem der auf ein Vorjahr rückwirkenden Gewinnberechtigung beschäftigt noch immer die Handelsregister und führt zu einer für die Praxis sehr unzuträglichen Unsicherheit. Insofern lohnt es sich, dieses Thema auch einmal in einem nicht nur Juristen zugänglichen Forum zu erörtern.

Nach klärenden Gerichtsurteilen sucht man vergebens. In der rechtswissenschaftlichen Literatur ist es nach wie vor umstritten und wird aktuell debattiert, ob die üblichen Satzungsermächtigungen zum genehmigten Kapital den Vorstand zu einem solchen Vorgehen berechtigen. Eine übliche Satzungsermächtigung zum genehmigten Kapital lautet z.B.: „Der Vorstand ist […] ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte […] festzulegen.“ Abweichend und wesentlich konkreter findet sich auch in einzelnen Satzungen: „Der Vorstand ist ermächtigt, […] dabei einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen.“ Unsere Recherchen haben ergeben, dass im Jahr 2011 mindestens 12 Fälle von Handelsregistern eingetragen wurden, in denen bei einer Barkapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital unter Bezugsrechtsausschluss das Gewinnbezugsrecht der neuen Aktionäre auf ein Vorjahr zurückwirkte. Die Zahl der abgelehnten Fälle ist nicht bekannt geworden.

Ohne in diesem Rahmen den Streitstand ausführlich darstellen zu können, sollen die wesentlichen Meinungen kurz skizziert werden. Einzelne Stimmen in der Literatur lehnen, unter Rückgriff auf ältere Autoren, ein solches Gewinnbezugsrecht rückwirkend auf ein abgelaufenes Geschäftsjahr in jeder Hinsicht ab, da die neuen Aktionäre in dem Zeitraum, in dem der Gewinn erwirtschaftet wurde, noch kein Kapital zur Verfügung gestellt hätten. In verschiedenen neueren Beiträgen möchten einige prominente Autoren dagegen die rückwirkende Gewinnbeteiligung jedenfalls dann nicht erlauben, wenn das Bezugsrecht der Altaktionäre auf die neuen Aktien ausgeschlossen wird. Im Rahmen der Maßnahmen zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals seien die Rechtsschutzmöglichkeiten der Altaktionäre derart beschränkt, dass ein rückwirkender Gewinnbezug gepaart mit dem Ausschluss des Aktienbezugsrechts für die Altaktionäre nicht zumutbar sei. Eine solche Gewinnbeteiligung sei nur dann erlaubt, wenn die Satzung dies ausdrücklich gestatte.

Vollkommen widersprüchliche Interpretationen

Ein überwiegender Teil der älteren und neueren rechtswissenschaftlichen Literatur ist der Auffassung, dass eine solche Maßnahme gestattet sei, solange die Hauptversammlung über die Dividende noch nicht beschlossen habe. Die Gewinnberechtigung der neuen Aktien sei im Rahmen der Rechtfertigung des Ausschlusses der Altaktionäre vom Aktienbezug und bei der Berechnung des Ausgabebetrages zu berücksichtigen. Immerhin fließe ja dann der Gesellschaft ein höherer Ertrag aus der Kapitalerhöhung zu (nämlich unter Berücksichtigung des aufgrund der rückwirkenden Dividendenberechtigung höheren Ausgabekurses), der dann wiederum allen Aktionären zugute komme.

Es hat noch niemand vermocht, diesen Streit zu befrieden. Die verschiedenen Literaturmeinungen lassen sich selbstverständlich vortrefflich debattieren, auch wenn der Verfasser dieses Beitrags meint, dass die weitaus besseren Argumente dafür sprechen, die auf das vergangene Geschäftsjahr rückwirkende Gewinnberechtigung zuzulassen. Die Überlegung, die neuen Aktionäre hätten ja im Zeitraum der Gewinnerwirtschaftung noch gar kein Kapital zur Verfügung gestellt, verfängt beispielsweise nicht, wenn man berücksichtigt, dass die neuen Aktionäre – wie bei Unternehmenskäufen überaus üblich – den Gewinnbezug für die Vergangenheit (durch den höheren Ausgabebetrag) schlicht „bezahlen“. Wollte man dies anders sehen, müsste man jegliche Rückwirkung der Gewinnberechtigung neuer Aktien verweigern, wenn das Bezugsrecht der Altaktionäre auf neue Aktien ausgeschlossen wird. Dies spricht auch gegen das Argument, das Rechtsschutzsystem im Rahmen des genehmigten Kapitals erlaube eine solche Maßnahme nicht.

Wie die Praxis hiermit umgehen mag

Der Leser mag Verständnis dafür haben, dass im Rahmen dieses Artikels die Darstellung des Streitstands und die Stellungnahme hierzu sehr kurz – und leider pauschalierend – ausfallen müssen. Für die Praxis mag der Hinweis richtig und wichtig sein, dass jedenfalls ein ganz großer Teil der widersprechenden Autoren durch eine abweichende Fassung der Satzung befriedet wäre. Empfehlenswert wäre es deshalb, in der Satzungsermächtigung zur Ausgabe von Aktien aus genehmigtem Kapital ausdrücklich zu erlauben, dass der Vorstand den Gewinnbezug auf ein abgelaufenes Geschäftsjahr rückdatieren darf. Das Thema wird nach wie vor heikel bleiben. Allerdings wird man sich mit einer ausdrücklichen Satzungsregelung eine ggf. ausufernde Debatte mit dem Handelsregister im Zeitpunkt der Kapitalmaßnahme sparen können. Zu lösen wäre das Problem, das für die Praxis eine erhebliche Tragweite besitzt, letztlich durch den Gesetzgeber.

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