Die diesjährige HV-Saison wird dem erwartungsfrohen Publikum voraussichtlich erstmals das Schauspiel von AR-Wahlen bieten, bei denen frühere Vorstandsmitglieder zur Wahl stehen, welche die seit 2009 in § 100 Absatz 2 Nr. 4 AktG verankerte zweijährige Wartefrist – die sogenannte „Cooling-off-Periode“ – tapfer und geduldig hinter sich gebracht haben. Nach dem Ratschluss des Gesetzgebers nämlich sind diese Kandidaten jetzt keine Gefahr mehr für Aufsichtsrat und Unternehmen, sondern, gleichsam wie radioaktives Material mit nachlassender Strahlung nach entsprechender Halbwertszeit, soweit abgeklungen, dass sie wieder risikolos in die Geschicke „ihrer“ Gesellschaft eingreifen können.

Seltsame Wandlung über Nacht

Es ist im Grunde bis heute ein Rätsel, wie eine solche Regelung den Weg ins Gesetzblatt finden konnte. Empirisch kann sie offensichtlich nicht gerechtfertigt werden: Andernfalls könnten die großen deutschen Unternehmen nicht so gut dastehen, wie es der Fall ist, war es doch über Jahrzehnte in vielen (wenn auch längst nicht in allen!) Fällen gute Übung, dass insbesondere der Vorstandsvorsitzende nach seinem Ausscheiden den AR-Vorsitz übernimmt. Wieso auch sollte jemand, der bis zu seinem letzten Tag als Vorstandsvorsitzender gut für den Unternehmenserfolg ist, am nächsten Tag als Mitglied des AR diesen gefährden?

Zwang und Freiheit – der ewige Konflikt

Das eigentlich Entscheidende ist freilich nicht die Sachfrage, ob ein Wechsel vom Vorstand(svorsitz) in den Aufsichtsrat(svorsitz) gut oder schlecht ist; das hängt zwangsläufig stets vom Einzelfall und den beteiligten Personen ab. Entscheidend und empörend bleibt die Anmaßung des Gesetzgebers, diese Personalfrage überhaupt gesetzlich zu regeln. Damit greift er zunächst massiv in die Berufsfreiheit des betroffenen Ex-Vorstandsmitglieds ein, obgleich man doch bezeichnenderweise solche befristeten Verbote einer Organstellung bislang wohl nur im Zusammenhang mit schweren Vermögens- oder Insolvenzdelikten kannte. Und ebenso massiv greift er in die Freiheit der Aktionäre als Eigentümer des Unternehmens ein, die ihnen als geeignet erscheinenden Personen in den Aufsichtsrat zu wählen. Dafür ist eine Legitimationsgrundlage schlicht nicht erkennbar, erst recht nicht, wenn man sich vergegenwärtigt, dass durch die Mitbestimmung ohnehin bereits die Hälfte oder mindestens ein Drittel der AR-Mitglieder der Auswahl durch die Aktionäre entzogen ist. Die Ausnahmeregelung, wonach die Cooling-off-Periode bei einem Wahlvorschlag von 25% der Aktionäre nicht gilt, schafft allenfalls praktische Linderung. Zudem bevorzugt sie Unternehmen, die einen oder einige wenige größere Aktionäre haben.

Unglückliche Hauptdarsteller

An der vermeintlichen Legitimation der in der „Cooling-off-Periode“ liegenden gesetzgeberischen Anmaßung hat allerdings nicht zuletzt die Wirtschaft selbst tatkräftig mitgewirkt. Der Urgrund der heutigen gesetzlichen Regelung dürfte nämlich darin zu sehen sein, dass die Kodexkommission 2005 die Empfehlung eingeführt hat, ein Wechsel vom Vorstands- in den Aufsichtsratsvorsitz solle nicht die Regel sein. Damit war das Thema auf steil abschüssigem Gebiet gelandet, auf dem es offenbar kein Halten mehr geben konnte. Denn mit einer solchen Empfehlung wurde implizit unweigerlich zugestanden, dass ein solcher Wechsel vom Vorstand(svorsitz) in den Aufsichtsrat(svorsitz) ganz grundsätzlich gefährlich und nachteilig sein könnte.

Fazit

Als Tragik gilt gemeinhin ein unverdientes und unausweichliches, aber tapfer getragenes Leid. In diesem Jahr wird es also HVs mit Zügen der antiken Tragödie geben. In der Rolle der tragischen Helden werden abgekühlte Ex-Vorstandsvorsitzende als AR-Kandidaten mitwirken. Die Regie wird geführt von einem Gesetzgeber, der manchmal nicht mehr weiß, wo seine Grenzen liegen sollten. Schon vor dem Vorhang: freundlicher Applaus für die Helden. Und laute Buh-Rufe für den Regisseur.

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