Der letzte Strohhalm?
„Hohe Nervosität bei den Mittelstandsanleihen“ überschrieb die Frankfurter Allgemeine Zeitung einen Bericht Ende 2013. Anleihekurse im freien Fall, ausstehende Zinszahlungen und Insolvenzen von Unternehmen zeichnen ein kritisches Bild. Und das obwohl die Bilanz bei den Unternehmensinsolvenzen 2013 nicht so schlecht ist: 26.300 Insolvenzen bedeuten den niedrigsten Stand der letzten 14 Jahren.

Dr. Achim Biedermann, Vorstand, PR im Turm HV-Service AG
Dr. Achim Biedermann, Vorstand, PR im Turm HV-Service AG

Gläubigerversammlungen sind bei Insolvenzen häufig der letzte Strohhalm, doch noch etwas zu retten. Lässt man die besondere Gläubigerversammlung in einer Planinsolvenz außer Betracht, so muss man zwei grundsätzlich Arten von Gläubigerversammlungen unterscheiden: zum einen Versammlungen aller Gläubiger eines Unternehmens, das in der Insolvenz ist, und zum anderen Versammlungen von Anleihegläubigern.

Rechtliche Grundlagen
Die Grundlage für Gläubigerversammlungen, die die Insolvenz eines Unternehmens zum Gegenstand haben, finden sich in der Insolvenzordnung, kurz InsO. Für Anleihegläubiger ist das Schuldverschreibungsgesetz einschlägig, kurz SchVG.

Die Gläubigerversammlung eines Unternehmens durchläuft einen klar strukturieren Weg mit ebenso klar vorgegebenen Regeln, die alle dem Gesetz zu entnehmen sind. Ganz anders die Versammlung der Anleihegläubiger, die Parallelen zur Hauptversammlung aufweist: Dort sind Gesetz und Satzung zu beachten sowie darüber hinaus die Anleihebedingungen. Dieses „Kleingedruckte“ fällt in der Regel recht umfangreich aus, nutzt die Spielräume des Schuldverschreibungsgesetzes und hebelt es hier und da sogar aus.

Unternehmensinsolvenz
Wird auf Antrag die Insolvenz über ein Unternehmen eröffnet, ist der sogenannte Berichtstermin die entscheidende Weichenstellung, ob das Unternehmen fortgeführt oder liquidiert wird. Teilnehmen können alle Gläubiger des Schuldners. Die Einladung erfolgt durch das Insolvenzgericht. Zeit, Ort und Tagesordnung der Gläubigerversammlung sind öffentlich bekanntzumachen.

Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuss einsetzen. Er soll den Insolvenzverwalter unterstützen und überwachen. Ihm sollen absonderungsberechtigte Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger angehören sowie möglichst ein Arbeitnehmer. Ein Beschluss des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hat und der Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst worden ist.

Erörterungs- und Abstimmungstermin
Auch ein aufgestellter Insolvenzplan ist Gegenstand einer Gläubigerversammlung. Nach § 235 InsO bestimmt das Insolvenzgericht dazu den sogenannten Erörterungs- und Abstimmungstermin, in dem der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird. Der Termin soll nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden. Er ist öffentlich bekanntzumachen. Bestimmte Personen und Gruppierungen sind gesondert einzuladen.

Mit der Ladung ist der Plan oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zu übersenden. Börsennotierte Gesellschaften haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.

Stimmrechte diskutieren und festlegen
Während bei einer Hauptversammlung sowohl Stimmrechte als auch Stimmverbote klar geregelt sind, gibt es bei der Gläubigerversammlung eine fast schon kuriose Besonderheit: Stimmrechte werden hier diskutiert!

Grundsätzlich gilt bei den Beschlussfassungen ein einfaches Mehrheitsprinzip: Ein Beschluss kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt.

Wichtige Einschränkungen machen aber § 77 und §§ 237 ff der Insolvenzordnung. Hier wird im Detail geregelt, wem welches Stimmrecht tatsächlich zusteht. Das geht so weit, dass man in der Gläubigerversammlung fragliche Stimmrechte diskutiert und sich darüber einigen muss, ob diese überhaupt ausgeübt werden können. Selbst „Mutmaßungen über Forderungsausfälle“ spielen für das Stimmrecht eine Rolle!

Das alles ändert allerdings an einem nichts: In der Gläubigerversammlung wird nach Höhe der vertretenen Forderungen abgestimmt. Kleine Lieferanten oder Handwerker, die durch den Forderungsausfall in ihrer Existenz bedroht sein können, spielen mit ihren Stimmrechten oft nicht mal für die erste Nachkommastelle der Abstimmungsergebnisse eine Rolle. Die Macht liegt bei den kreditgebenden Banken, den Finanzämtern sowie den Sozialversicherungen.

Anleihegläubiger
Gläubigerversammlungen von Anleihegläubigern sind nicht zuletzt wegen der Anleihebedingungen individuell geprägt. Zum Teil bedarf es aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht mal einer Gläubigerversammlung, um einen Beschluss herbeizuführen.

Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder vom gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5% der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit einem der im Gesetz oder in den Anleihebedingungen genannten Begründungen verlangen.

Wie auch bei der Hauptversammlung kann ein Gericht zwecks Einberufung einer Gläubigerversammlung angerufen werden, wenn der Emittent das Verlangen der Anleihegläubiger ablehnt.

Die Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Das weitere Prozedere ist fast analog zu einer HV: In der Einberufung müssen die Firma, der Sitz des Schuldners, die Zeit und der Ort der Gläubigerversammlung sowie die Bedingungen angeben werden, von denen die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts abhängen.

Die Einberufung ist unverzüglich im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen, sofern nicht die Anleihebedingungen weitere Bekanntmachungsformen vorschreiben. Der Schuldner hat die Einberufung und die Teilnahmebedingungen vom Tag der Einberufung an bis zum Tag der Gläubigerversammlung im Internet zugänglich zu machen.

Anmeldung und Berechtigungsnachweis
Eine Anmeldung, wie sie bei Hauptversammlungen die Regel ist, gibt es bei der Gläubigerversammlung nicht zwingend. Es ist Sache der Anleihebedingungen, ein Anmeldeerfordernis festzulegen oder nicht.

Problematisch ist auch der Nachweis der Teilnahmeberechtigungen. Zunächst können Anleihebedingungen vorsehen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung nachzuweisen ist. Fehlt diese Konkretisierung, reicht bei Schuldverschreibungen, die in einer Sammelurkunde verbrieft sind, ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts aus. Auf welches Datum dieser Nachweis auszustellen ist, welchen genauen Inhalt er haben muss oder ob die Anleihen bis zum Ende der Versammlung gesperrt sind, darüber schweigt sich der Gesetzgeber aus.

Tagesordnung und Anträge
Auch bei den Regelungen zu Tagesordnung, deren Ergänzung und zu Anträgen der Gläubiger wurde eine Anleihe im Aktiengesetz genommen: Zu jedem Gegenstand, über den die Gläubigerversammlung beschließen soll, hat der Einberufende in der Tagesordnung einen Vorschlag zur Beschlussfassung zu machen. Die Tagesordnung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.

Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5% der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden. Diese neuen Gegenstände müssen spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung bekannt gemacht sein.

Gegenanträge, die ein Gläubiger vor der Versammlung angekündigt hat, muss der Schuldner unverzüglich bis zum Tag der Gläubigerversammlung im Internet veröffentlichen. Auch die Aspekte Versammlungsleitung, Auskunftsrecht und das Erfordernis der notariellen Niederschrift sind bei den Regelungen zur HV entliehen.

Mehrheitserfordernisse
Was Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernisse anbelangt, kommt den Anleihebedingungen die wohl wichtigste Funktion zu. Das Gesetz bestimmt zwar einen Rahmen, aber der ist teilweise dispositiv.

Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Ist das nicht der Fall, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Diese zweite Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Allerdings müssen für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, die Anwesenden mindestens 25% der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.

Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75% der teilnehmenden Stimmrechte

All dies ist aber nur der Rahmen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit und an die Mehrheitserfordernisse stellen.

Fazit
Gläubigerversammlungen bei Unternehmensinsolvenzen sind – gesteuert vom Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter – in ihrem Ablauf klar strukturiert, bieten aber bei den Stimmrechten viel Diskussionsspielraum. Die Versammlungen von Anleihegläubigern folgen weitgehend fast exakt dem Verfahren einer Hauptversammlung, haben ihre Tücken aber in den individuellen Anleihebedingungen. Insofern auch der Rat: Anleihebedingungen vor der Zeichnung gut studieren. Ein hoher Zins ist nicht alles.

Vorab-Veröffentlichung aus der HV Magazin Sonderausgabe “HV-Recht 2014″

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