Plant eine Aktiengesellschaft ein Delisting von der Börse, muss es den Aktionären künftig kein Barabfindungsangebot mehr unterbreiten.

Im Falle eines Delistings muss ein Unternehmen künftig seinen Aktionären keine Barabfindung mehr anbieten. So lautet das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass Anteilseigner beim Rückzug von der Börse nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt würden.

Dr S Pluskat
Dr. Sorika Pluskat

Die Entscheidung der Richter beruht auf dem Wechsel des Tiefkühlkost-Herstellers Frosta vom regulierten Markt der Wertpapierbörse in Berlin in den Frankfurter Entry Standard im Jahr 2011. Damals hatten zwei Kleinaktionäre die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung für die Frosta-Aktien beantragt, waren aber in allen Instanzen – vor kurzem auch vor dem BGH – mit ihrem Anliegen gescheitert.

„Die Entscheidung des BGH vom 8. Oktober 2013 hat weitreichende Bedeutung für die Praxis“, erläutert Dr. Sorika Pluskat, Partnerin bei der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Sozietät Austmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater aus Düsseldorf. „Die Voraussetzungen der verschiedenen Fälle des Delisting sind nunmehr endgültig geklärt. So sei weder im Fall des vollständigen antragsgemäßen Rückzugs von der Börse (reguläres Delisting) noch im Fall des Wechsels in ein niedriges Börsensegment (Downgrading) die Zustimmung der Hauptversammlung beziehungsweise die Unterbreitung eines Barabfindungsangebots an die Minderheitsaktionäre notwendig.“

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