Die in der Praxis wichtigsten Besonderheiten bei der SE sind nachfolgend in der Reihenfolge des Ablaufs der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung aufgeführt.

Roland Swiercz, Volljurist und Consultant, Computershare
Roland Swiercz, Volljurist und Consultant, Computershare

Im Gegensatz zur AG kann die SE entweder dualistisch oder monistisch verfasst sein. Im dualistischen System sind die Organe Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Im monistischen System gibt es dagegen lediglich den Verwaltungsrat und die Hauptversammlung. Zur Geschäftsführung werden geschäftsführende Direktoren bestellt, die Mitglieder des Verwaltungsrats sein können, aber nicht müssen. Jedenfalls muss die Mehrheit des Verwaltungsrats aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern bestehen. Der Verwaltungsrat kann organisatorische Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung an die geschäftsführenden Direktoren delegieren, er bleibt jedoch als Organ dafür verantwortlich.

Einberufungsberechtigte

Nach Art. 54 Abs. 2 SEVO ist jedes Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Gesellschaft sowie jedes durch Satzung geschaffene Organ zur Einberufung der Hauptversammlung berechtigt. Einberufungsrechte einzelner Personen kraft Satzung sind mangels Anwendbarkeit des § 121 Abs. 2 S. 3 AktG nicht zulässig.

Bei der dualistischen SE wird die Versammlung im Normalfall durch den Vorstand einberufen. Bei der monistischen SE ist der Verwaltungsrat grundsätzlich alleine für die Einberufung der Hauptversammlung zuständig.

Minderheitsverlangen

Die Rechte auf Einberufung der Hauptversammlung und Ergänzung der Tagesordnung durch eine Aktionärsminderheit sind in Art. 55 und 56 SEVO geregelt. Aufgrund der Angleichung der Höhe des Quorums an die Regelungen des Aktiengesetzes durch § 50 SEAG besteht bei der SE lediglich die Besonderheit, dass die SEVO keine Mindestbesitzzeit statuiert, so dass für die Berechtigung zur Stellung eines Minderheitsverlangens lediglich der Aktienbestand im Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend ist.

Berichtspflichten

Bei der dualistisch verfassten SE gibt es keine Unterschiede zur AG. Bei der monistischen SE sind jedoch alle Berichtspflichten, die ansonsten Vorstand und Aufsichtsrat treffen, solche des Verwaltungsrats. Er soll nach § 48 Abs. 2 S. 3 SEAG der Hauptversammlung seine Vorlagen erläutern. Ihn trifft auch die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 131 AktG.

Entlastungsbeschlüsse

Bei der dualistischen SE bestehen für Entlastungsbeschlüsse keine Besonderheiten. Vorstand und Aufsichtsrat der SE sind in derselben Art und Weise zu entlasten wie bei der AG.

Bei der monistischen SE gilt für die Entlastung des Verwaltungsrats dasselbe, und zwar sowohl für geschäftsführende als auch nicht geschäftsführende Mitglieder. Allerdings ist nicht abschließend geklärt, ob geschäftsführende Direktoren von der Hauptversammlung zu entlasten sind. Die geschäftsführenden Direktoren bilden nämlich in ihrer Gesamtheit gerade kein Organ der monistischen SE (siehe oben). Andererseits gelten für geschäftsführende Direktoren etliche Vorschriften des Aktiengesetzes über den Vorstand entsprechend, z.B. die §§ 87 bis 90 AktG sowie § 93 AktG.

In der Praxis hat sich daher eingebürgert, höchst vorsorglich auch einen Beschlussvorschlag über die Entlastung der geschäftsführenden Direktoren in die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung aufzunehmen. Geschäftsführende Mitglieder des Verwaltungsrats werden dann sowohl in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Verwaltungsrats als auch als geschäftsführende Direktoren entlastet.

Dieses Vorgehen ist der sichere Weg, da die Folgen der Abstimmung über einen an sich nicht erforderlichen Beschlussvorschlag weniger schwer wiegen als diejenigen der Nichtabstimmung über einen erforderlichen Beschluss.

Sonderbeschlüsse

Art. 60 Abs. 1 SEVO sieht Sonderbeschlüsse besonderer Aktionärsgruppen in der Hauptversammlung vor. Die in der Praxis oftmals relevante gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre unter Ausschluss der Stammaktionäre gibt es also bei der SE nicht. Die Beschlüsse der Vorzugs- und Stammaktionäre können im Rahmen einer gemeinsamen Hauptversammlung gefasst werden.

Mehrheiten bei Satzungsänderungen

Nach Art. 59 Abs. 1 SEVO bedürfen satzungsändernde Beschlüsse einer SE einer Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, sofern Rechtsvorschriften für die AG keine größeren Mehrheiten vorsehen oder zulassen. Diejenigen Satzungsänderungen, die nach dem Aktiengesetz zwingend eine Kapitalmehrheit von drei Vierteln erfordern, bedürfen bei der SE einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Satzung kann aber dieses Mehrheitserfordernis auf minimal Zweidrittel reduzieren. Art. 59 Abs. 1 SEVO stellt hier die absolute Untergrenze dar.

Allerdings kann die Satzung einer SE aufgrund von Art. 59 Abs. 2 SEVO und § 51 SEAG auch bestimmen, dass für einen satzungsändernden Beschluss der Hauptversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht, sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist. Dies gilt nach § 51 Satz 2 SEAG jedoch nicht für die Änderung des Unternehmensgegenstands, für einen Beschluss über die Sitzverlegung sowie für Fälle, für die eine größere Kapitalmehrheit gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Stimmenzählung bei der Abstimmung

Anders als das Aktiengesetz regelt Art. 58 SEVO ausdrücklich, dass bei der Stimmauszählung nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berücksichtigen sind. Hierdurch ergeben sich keine Unterschiede zur Handhabung bei der AG in der Praxis. Die gesetzliche Klarstellung ist zu begrüßen.

Notarielle Protokollierung

Bei der Protokollierung nach allgemeinen Beurkundungsregeln könnte lediglich folgende Situation problematisch werden: Die SEVO sieht für Satzungsänderungen lediglich eine Zweidrittelmehrheit vor. Nach § 130 Abs. 1 S. 3 AktG kann bei der Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Gesellschaft auf die notarielle Protokollierung verzichtet werden, wenn keine Beschlüsse gefasst werden sollen, für die gesetzlich eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Somit könnte nach dem Wortlaut des Gesetzes in dieser Konstellation auf das notarielle Protokoll verzichtet werden. Bei der börsennotierten AG wäre dies nicht zulässig. Fraglich ist nun, ob nach Sinn und Zweck des § 130 Abs. 1 S. 3 AktG, nämlich wichtige Beschlüsse der notariellen Protokollierung zu unterwerfen, ein derartiger Verzicht auch bei der SE unzulässig ist. In der Praxis sollte jedoch auch in diesem Fall eine notarielle Protokollierung stattfinden, um Unsicherheiten zu vermeiden.

Fazit

Für die ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung der SE gilt es den Balanceakt zwischen SEVO, SEAG und AktG zu meistern. Die Besonderheiten der SE lassen sich jedoch sicher beherrschen, wenn die Erfahrungen aus der Hauptversammlung der AG mit Augenmaß auf die Hauptversammlung der SE übertragen werden.

Vorab-Veröffentlichung aus der HV Magazin Sonderausgabe “HV-Recht 2014″

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