Robert Michels und Valeria Hoffmann, Dentons.
Robert Michels und Valeria Hoffmann, Dentons.

Das im Juli 2015 in Kraft getretene Kleinanlegerschutzgesetz hat die Crowdinvesting-Landschaft nachhaltig geprägt. Um von den dort enthaltenen Erleichterungen Gebrauch machen zu können bzw. einer Regulierung nach dem Kreditwesengesetz („KWG“) bzw. dem Wertpapierhandelsgesetz („WpHG“) zu entgehen, beschränken sich die Crowdfunding-Plattformen auf die Beratung bzw. Vermittlung von partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen, die unter die Ausnahmeregelungen gem. § 1 (2) Nr. 3, 4 und 7 Vermögensanlagengesetz („VermAnlG“) fallen (z.B. Gesamtbetrag < 2,5 Mio. EUR, Verpflichtung zur Prüfung von Einzelanlageschwellen von 1.000/10.000 EUR).

Hierbei benötigen die Plattformen nur eine Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung und müssen die Vorgaben der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung („FinVermV“) einhalten (z.B. Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, Sachkundenachweis, Eintragung in das Vermittlerregister sowie Prüfungspflicht).

Trotz der zuvor beschriebenen Erleichterungen ist das Umfeld, in dem die Plattformen beim Vertrieb von partiarischen und Nachrangdarlehen operieren, insbesondere aufgrund der Vorgaben der FinVermV, bereits stark bürokratisiert. Zudem mehrt sich die Kritik an der Investitionsform partiarische bzw. Nachrangdarlehen aufgrund der offensichtlichen Nachteile für Kleinanleger (wie fehlende Handelbarkeit/Liquidität, Nachrangigkeit der Ansprüche sowie kein ausgewogenes Chancen-Risiko-Profil). Daher rückt der mögliche Einsatz von Wertpapieren als eine Investitionsform im Bereich des Crowdinvestings zunehmend in den Vordergrund, obwohl die Kosten einer Crowdfinanzierung mit Wertpapieren höher sind als mit den privilegierten Vermögensanlagen.

Regulatorisches Set-up der Plattform für Wertpapiere als Investitionsform
Hierfür müsste die Plattform entweder über eine Erlaubnis als Finanzdienstleister nach dem KWG verfügen oder die Anlagevermittlung bzw. -beratung oder das Platzierungsgeschäft ausschließlich als vertraglich gebundener Vermittler eines CRR-Kreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens erbringen. Aufgrund der Haftung des Dach-Unternehmens und der dadurch notwendigen Überwachung bietet Letzteres jedoch naturgemäß einen geringen Spielraum für die Verwirklichung des eigenen Geschäftsmodells. Grundsätzlich besteht für CRR-Kreditinstitute/Wertpapierhandelsunternehmen die Möglichkeit, ihre Erlaubnis in andere EU-Staaten zu passporten (sog. EU-Pass) und somit auch dort die jeweiligen Dienstleistungen ohne großen Aufwand erbringen zu können.