„Man hört sie nicht, man sieht sie nicht – und dennoch sind sie fast immer dabei: Designated Sponsors.“ So leitet das Anlegerportal der Deutschen Börse in die Thematik „Designated Sponsors – Schutzengel des Kapitalmarkts“ ein. So gehört es auch unumstritten zu der Hauptaufgabe eines Designated Sponsors (Market Makers), durch das Stellen von verbindlichen An- und Verkaufskursen Investoren den jederzeitigen Ein- und Ausstieg in eine Aktie zu ermöglichen. 

Das Designated Sponsoring bzw. Market Making wird im Gesetz über das Kreditwesen (KWG) als sog. Eigenhandel erfasst und dort als das kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zu selbstgestellten Preisen sowie die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere definiert. Das Designated Sponsoring hat sich an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) insbesondere im Zuge des Neuen Marktes etabliert, da es gemäß dem damaligen Regelwerk für einen Emittenten zwingend erforderlich war, mindestens zwei Designated Sponsors zu mandatieren. Selbst heute empfiehlt die Deutsche Börse auf ihrer Xetra-Website den Unternehmen noch allgemein zur Erhöhung der Liquidität die Mandatierung gleich zweier Liquiditätsprovider.

Über das Ziel hinaus?
Eine detaillierte Auseinandersetzung unter den Marktteilnehmern zu den Graubereichen der Tätigkeit eines Designated Sponsors und den Vorschriften des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG), wie beispielsweise der Kurs- und Marktpreismanipulation bzw. dem Insiderhandel, hat, soweit ersichtlich, nie stattgefunden. Und so hat sich in den letzten Jahren unter den Designated Sponsors eine Marktpraxis entwickelt, bei der die Handelstätigkeiten über das reine Stellen von An- und Verkaufskursen (deutlich) hinausgingen. Beispielsweise beschreibt der von dem Deutschen Investor Relations Verband (DIRK) herausgegebene Designated Sponsor Band folgende typische Tätigkeiten für einen Designated Sponsor: Bereitstellen zusätzlicher Liquidität, Vermeidung hoher Volatilität und ein „fairer“ Aktienkurs. Zahlreiche weitere Veröffentlichungen und Präsentationen von Marktteilnehmern gehen ebenfalls davon aus, dass zum Designated Sponsoring (viel) mehr als die reine Kursstellung gehört.

Ringelpietz?

Im November 2012 informierte die Deutsche Börse die Designated Sponsors in einem Brief darüber, dass bei einzelnen Transaktionen mögliche Verstöße gegen das Verbot der Marktmanipulation festgestellt wurden; konkret ging es um sog. Kreisgeschäfte, die ein Hin- und Herschieben von Positionen ohne erkennbare Strategie bzw. wirtschaftlichen Hintergrund zwischen Parkett und Xetra betroffen haben sollen. Im Juni 2013 war der Wirtschaftspresse dann zu entnehmen, dass die entsprechenden (strafrechtlichen) Ermittlungsverfahren gegen die betroffenen Aktienhändler gegen Auflagen eingestellt wurden. Der Sanktionsausschuss der FWB hat sich seit dieser Zeit ebenfalls mit mehreren Verfahren gegen verschiedene Designated Sponsors befasst. Soweit ersichtlich, befinden sich sämtliche von dem Sanktionsausschuss entschiedene Verfahren nunmehr vor dem Verwaltungsgericht.

Designated Sponsoring 2.0?

Schließlich wurde ein weiteres Rundschreiben der Börse vom 21. Februar 2014 veröffentlicht, wonach (in Abstimmung mit der BaFin und der Hessischen Börsenaufsichtsbehörde) darauf hingewiesen wurde, dass sich die Tätigkeit des Designated Sponsors auf das Stellen verbindlicher Quotes, d.h. die gleichzeitige Eingabe einer limitierten Kauf- und Verkaufsorder im Handelssystem Xetra, sowie den Abschluss hieraus entstehender Börsengeschäfte beschränken solle. Jede andere Form der Handelsteilnahme, wie beispielsweise der Abschluss eines spiegelbildlichen Gegengeschäfts im Anschluss an ein Kauf- oder Verkaufsgeschäft aus einem verbindlichen Quote (sog. Glattstellungs- oder Eindeckungsgeschäft) oder die Eingabe limitierter Kauf- oder Verkaufsorders in dem betreuten Wertpapier, seien kein Designated Sponsoring.

Gewisse Widersprüche…
Dieses (neue) eingeschränkte Verständnis des Designated Sponsorings überrascht, da zum einen die bekannte Marktpraxis rückwirkend „beanstandet“ wird und zum anderen dem Gesetzeswortlaut des KWG widerspricht. Zwar enthält das Schreiben vom Februar eine scheinbare „Auflockerung“, wonach die als Designated Sponsor beauftragten Unternehmen in ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit als Handelsteilnehmer der FWB weitere Börsengeschäfte (z.B. Glattstellungs- oder Eindeckungsgeschäfte) unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften und Regelwerke der FWB tätigen können. Rechtssicherheit sieht allerdings anders aus und somit herrscht derzeit eine gewisse Verunsicherung unter den betroffenen Händlern und Banken, da in der Zwischenzeit weitere Sanktions- und Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden.

Fazit

Es ist nunmehr erforderlich, dass es den Marktteilnehmern bestehend aus der Frankfurter Wertpapierbörse, der BaFin und den Designated Sponsors gelingt, baldmöglichst Rechtssicherheit zu den erlaubten bzw. verbotenen Tätigkeiten eines Designated Sponsors zu erzielen und die Ausführungen aus dem Rundschreiben der Börse vom Februar 2014 danach klarzustellen.

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