Dr. Holger Sepp, Co-Head, CACEIS Deutschland, und Mitglied der Geschäftsführung, CACEIS Bank Deutschland GmbH

Die Umsetzung der AIFM-Direktive (AIFMD) durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) hat die Regulierung der alternativen Investmentfonds im Fokus. In Deutschland sind vor allem die geschlossenen Fonds und ihre Manager betroffen – diese Fonds waren bislang nicht reguliert. Der Gesetzgeber hat sich als Ziel vor allem die Verbesserung des Anlegerschutzes gesetzt. Neben den zahlreichen neuen Anforderungen müssen die Manager geschlossener Fonds künftig eine Verwahrstelle in ihr Geschäftsmodell und in ihre Prozesse einbinden. Diese Verwahrstelle ist unabhängig und hat grundsätzlich eine Verwahrpflicht für die Vermögenswerte des Fonds sowie umfangreiche Kontroll- und Prüfpflichten gegenüber den jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaften. Dieser Beitrag zeigt im Folgenden, dass die Einbindung der Verwahrstelle nicht allein eine lästige Verpflichtung für die Emissionshäuser darstellt. Vielmehr hält eine gut aufgestellte Verwahrstelle durchaus nutzenstiftende Elemente in der Wertschöpfungskette bereit.

Herausforderungen für Emissionshäuser geschlossener Fonds
Bisher waren die Emissionshäuser individuell organisiert und hatten ihre eigenen Arbeitsprozesse implementiert. Durch die AIFMD werden nun Veränderungsprozesse initiiert, die neben der Wahrnehmung neuer Pflichten und Aufgaben auch zur Einbindung neuer Parteien führen. Die Folge sind umfangreiche Änderungen in den täglichen Abläufen. Denn die Verwahrstelle muss künftig bei einigen Prozessen zwingend eingebunden werden. Dazu gehören beispielsweise die Kontrolle der Zeichnung von Fonds- beziehungsweise Beteiligungsanteilen, des Objektkaufs oder Erwerbs von Beteiligungen und der Bewertung von Fonds sowie die Anlagegrenzprüfung, das Cash-Monitoring. Anhand dieser Beispiele wird der Umfang der prozessualen Einbindung der Verwahrstelle schnell deutlich.

Wichtig für eine optimale Integration der Verwahrstelle sind die nachfolgenden fünf Bereiche, aus denen sich wertvolle Erfolgsfaktoren ableiten lassen.

Die Verwahrstelle ist unabhängig und hat unter anderem umfangreiche Kontrollund Prüfpflichten gegenüber den jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaften. Foto: PantherMedia / Randolf Berold

Know-how von Prozessen und Assetklassen
Verwahrstellen qualifizieren sich u.a. über langjährige Erfahrungen und die Bereitschaft, sich mit den Anforderungen eines regulierten Umfelds konstruktiv auseinanderzusetzen. Sie verfügen auch über ein gewisses Know-how in den relevanten Assetklassen – häufig jedoch nicht im gleichen Maße wie die Emissionshäuser. Führende Verwahrstellen sind aber bereit, sich auf neue Assetklassen und Märkte einzulassen und so zukunftssichere Entscheidungen der jeweiligen Emissionshäuser zu ermöglichen. Ebenso ist die gewachsene Immobilien-Expertise einiger Verwahrstellen hervorzuheben. Annähernd die Hälfte aller künftig zu kontrollierenden Assetklassen in geschlossenen Fonds sind Immobilien und viele der aktuellen Prüfprozesse offener Immobilienfonds überschneiden sich mit denen der übrigen Assetklassen der geschlossenen Fondswelt. Insofern sind Verwahrstellen mit ausgeprägter Immobilien-Expertise deutlich im Vorteil, da sie über Erfahrung im Bereich der Bewertung und Überprüfung „immobiler Wertgegenstände“ verfügen.

Effizienz
Ein bewährtes Cash-Monitoring und Bestandsführungssystem, welches technisch und prozessual in die Serviceerbringung integriert ist, lässt eine hohes Maß an Qualität, Prozesssicherheit sowie Kosteneffizienz zu.

Flexibilität
Flexible Modelle ermöglichen einerseits die Führung laufender Konten des geschlossenen Fonds bei der Verwahrstelle oder bei einer Drittbank, welche zum Beispiel das Gebäude oder das Objekt finanziert. Dazu gehört auch ein flexibles und transparentes Preismodell. Außerdem verfügen migrationserfahrene Service-Provider über die notwendige Flexibilität im Migrationsprozess, um einen reibungslosen Übergang des Fonds zu ermöglichen.

Das Angebot zusätzlicher Dienstleistungen, die über die AIFMD/KAGB-Anforderungen hinausgehen, kann beispielsweise das Führen eines Anlegerregisters sein. Foto: PantherMedia / Marco Hegner

Innovationskraft – Service Provider über die Verwahrstelle hinaus
Das Angebot zusätzlicher Dienstleistungen, die über die AIFMD/KAGB-Anforderungen hinausgehen, unterstreichen das Bekennen und das Verständnis der Verwahrstelle zu diesem Kundensegment. Das kann beispielsweise das Führen eines Anlegerregisters sein oder ein mandantenfähiger „White-Labelling“-Service für Capital Commitment, Capital Call und Reporting. Auch ein Reporting für institutionelle Kunden zur Abbildung derer Gesamtvermögen über alle Assetklassen (Wertpapiere, Immobilien und andere Alternative Assets) hinweg zeugt von der Innovationsbereitschaft der Verwahrstelle.

Kundenorientierung
Die gemeinsame Ausarbeitung eines individuellen Service-Level-Agreement-Katalogs führt zu einem grundlegenden Verständnis und minimiert den Zusatzaufwand bei den Emissionshäusern. Ein abteilungsübergreifendes Betreuungssystem der Verwahrstelle über Relationship Management, Depotbankabteilung, Rechtsabteilung und Customer Care runden einen partnerschaftlichen Ansatz ab.

Einschätzung der künftigen Entwicklung
Eine Anpassung der Prozesslandschaft gemäß AIFMD/KAGB durch die Emissionshäuser ist unumgänglich. Dabei sorgt die überlegte Auswahl der geeigneten Verwahrstelle sowie deren gut vorbereitete Einbindung bereits im Anfangsstadium der Zusammenarbeit für eine geräuschlose Integration und bietet die Chance zur Nutzung wertvoller Zusatzdienstleistungen, die perspektivisch eine weitere Fokussierung der Emissionshäuser auf die relevanten Teile der Wertschöpfungskette zulässt. Nach unserer Einschätzung werden sich aufgrund des deutschen Marktvolumens sowie der Komplexität der verschiedenen Prozesse drei bis maximal fünf Depotbanken als Verwahrstelle für geschlossene Fonds in Deutschland etablieren.

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