Claudia Schneckenburger, Vorstand, HCE Haubrok AG
Claudia Schneckenburger, Vorstand, HCE Haubrok AG

Als Aktionär wird man zwischen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) und einer Societas Europaea (SE) oft kaum einen Unterschied feststellen. Doch es gibt sie: kleine, aber feine Unterschiede. Von Claudia Schneckenburger

Seit nunmehr zwölf Jahren ist die SE fest im Gefüge des deutschen Gesellschaftsrechts verankert. Zahlreiche renommierte Gesellschaften, wie etwa Allianz, E.ON, BASF, MAN, Puma oder SAP, firmieren mittlerweile als SE.

Hintergründe für die Umwandlung einer AG in eine SE dürften neben der unkomplizierten Sitzverlegungsmöglichkeit innerhalb der Europäischen Union auch Fragen der Arbeitnehmermitbestimmung und das europäische Image der SE sein.

Zwischen der AG und der SE bestehen in Bezug auf die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung (HV) nur wenige Unterschiede, enthalten doch die SE-Verordnung (SEVO) und das SE-Ausführungsgesetz (SEAG) relativ wenige eigene Regelungen, sondern verweisen auf das deutsche Aktiengesetz (AktG). Das Zusammenspiel zwischen SEVO, SEAG, AktG und nicht zuletzt der Satzung der Gesellschaft ist hierbei jedoch nicht immer unkompliziert, wenn auch auf den ersten Blick durchschaubar.

One-tier oder two-tier?

Mit der SE hat das im angelsächsischen Raum dominierende „one-tier system“ in Deutschland vorsichtigen Einzug gehalten. Es besteht Wahlfreiheit zwischen dem hiesigen Standard – dem als „two-tier system“ bekannten dualistischen System – und dem als „one-tier system“ bekannten monistischen System der Unternehmensleitung. Bei einer SE mit two-tier system leitet der Vorstand das Unternehmen und wird hierbei vom Aufsichtsrat überwacht. Beim one-tier system leitet der Verwaltungsrat das Unternehmen, der es auch gleichzeitig überwacht. Die Entscheidungen des Verwaltungsrats werden von den geschäftsführenden Direktoren umgesetzt. Diese sind üblicherweise Mitglieder des Verwaltungsrats, soweit die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht.

Hauptversammlung entsprechend Aktiengesetz

Die Vorbereitung der HV der dualistischen SE unterscheidet sich nur marginal von derjenigen der AG. Üblicherweise beruft der Vorstand die HV ein, wobei Bekanntmachungsorgan, Fristen, Formalien, Tagesordnungspunkte und auch die Rechte der Aktionäre denjenigen der AG entsprechen. Bei der monistischen SE beruft der Verwaltungsrat ein, und er muss hierbei sowohl die Aufgaben des Vorstands als auch diejenigen des Aufsichtsrats erfüllen. Dies gilt insbesondere für die zu erstattenden Berichte.

Einberufung innerhalb von sechs Monaten

Für die ordentliche HV gibt § 54 Abs. 1 S. 1 SEVO eine gegenüber der AG kürzere Frist vor; sie hat innerhalb der ersten sechs, nicht innerhalb der ersten acht Monate nach Geschäftsjahresende stattzufinden. Für viele Gesellschaften geben der Corporate Governance Kodex und die einschlägigen Regelwerke der Börsen jedoch ohnehin einen etwas sportlicheren Zeitplan vor, sodass dieser Unterschied nur wenig Praxisrelevanz aufweist. Zudem bleibt ein Verstoß für die SE ebenso sanktionslos wie für die AG.

Hauptversammlung im Ausland

Seit der einschlägigen BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2014 (AZ: II ZR 330/13) ist die Zulässigkeit einer HV im Ausland auf angemessener Satzungsgrundlage auch für die AG anerkannt. Erst recht kann die Satzung der europäisch ausgerichteten SE, v.a. wenn Anknüpfungspunkte in Form von Produktionsstätten, Niederlassungen o.ä. bestehen, eine entsprechende Klausel vorsehen. Für börsennotierte Gesellschaften stellt sich allerdings immer die Frage der notariellen Niederschrift, wobei entweder auf Konsularbeamte oder einen dem deutschen Notar gleichwertigen ausländischen Notar zurückgegriffen werden muss. Nicht börsennotierte Gesellschaften können – je nach Tagesordnung – auch ein privatschriftliches Protokoll erstellen.