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Dr. Yvonne Remplik (links) und Karolina Lange, Rechtsanwältinnen, Heuking Kühn Lüer Wojtek

 

Bereits im Oktober 2009 sorgte die Ankündigung einer Gesetzesänderung im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und FDP für großen Aufruhr: Geschäftsanteile von Trägergesellschaften Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) sollen demzufolge zum Schutz der ambulanten ärztlichen Versorgung vor den Einflüssen durch Kapitalgeber künftig nur noch von zugelassenen Ärzten und Krankenhäusern gehalten werden. Viele nicht-ärztlich betriebene MVZ-Gesellschaften sahen ihre Existenz gefährdet, sollte die Regierung diese Ankündigung umsetzen. Mit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes zum 1.1.2012 haben die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Errichtung eines Medizinischen Versorgungszentrums regeln, tatsächlich durchgreifende Änderungen erfahren. Es stellen sich damit die Fragen: Stehen investoreninitiierte MVZ-Konzerne jetzt vor dem Aus? Wird eine Beteiligung von Kapitalgebern an Medizinischen Versorgungszentren künftig möglich bleiben? Welche Entwicklungsmöglichkeiten bestehen fortan?

Bisherige Rechtslage

Die Gründung eines MVZ stand bislang allen Leistungserbringern, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, unter relativ freier Wahl der Rechtsform offen. So kamen nach alter Rechtslage beispielsweise neben Vertragsärzten und Krankenhäusern folgende Gründer (im Folgenden auch „sonstige Leistungserbringer“) in Betracht:

  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§§ 111, 111a SGB V),
  • Heilmittelerbringer (§ 124 SGB V),
  • Hilfsmittellieferanten (§ 127 SGB V),
  • MVZ (§ 95 SGB V).

Investorenmodelle

Investoren, die in dem ambulanten Sektor eine lukrative Kapitalanlage sahen, selbst aber nicht zum Kreis der vorgenannten Gründer zählten, konnten durch Erwerb oder Gründung eines Leistungserbringers i.S.v. § 95 Abs. 1 SGB V die Gründereigenschaft (mittelbar) erwerben und über diesen ein oder mehrere MVZ errichten und betreiben. Hierfür boten sich insbesondere Heilmittelerbringer oder Hilfsmittellieferanten, z.B. in Form eines Sanitätshauses oder eines Pflegedienstes, an. Auf diesem Weg entstanden insbesondere im Laborbereich ganze MVZ-Konzerne mit Betriebsstätten im gesamten Bundesgebiet.

 

Tab. 1: MVZ-Gesamtkennzahlen   
Anzahl der Zulassungen 1.700
Gesamtzahl der in MVZ tätigen Ärzte 8.969
Vertragsärzte 1.312
Ärzte im Anstellungsverhältnis 7.657
MVZ-Grösse ∅ 5,3 Ärzte
vorwiegende Gründer Vertragsärzte und Krankenhäuser
Anteil Vertragsarztträgerschaft 42,70%
Anteil Krankenhausträgerschaft 37,10%
Vorwiegende Rechtsformen GmbH, GbR
Am häufigsten beteiligte Hausärzte und Internisten
Facharztgruppen
Quelle: KBV, Medizinische Versorgungszentren aktuell 1. Quartal 2011

 

Strukturelle Änderungen durch das GKV-VStG

Die Gründereigenschaft von Heilmittelerbringern oder Hilfsmittellieferanten ist mit dem Inkrafttreten des GKV-VStG zum 1.1.2012 entfallen. Der MVZ-Gründerkreis ist gemäß der Neufassung des § 95 Abs.1a SGB V auf zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach

§ 126 Abs. 3 SGB V und auf gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, beschränkt worden. Ebenfalls begrenzt wurde die Wahl der Rechtsform der MVZ-Träger. Diese können nunmehr nur noch als Personengesellschaft, als eingetragene Genossenschaft oder als GmbH geführt werden. Auch ist ab 1.1.2012 die ärztliche Leitung in der Einrichtung selbst durch einen (dort) angestellten Arzt oder einen als Vertragsarzt (dort) tätigen Gesellschafter, welcher in medizinischen Fragen weisungsfrei sein muss (vgl. § 95 Abs. 1 S. 3 SGB V), zu gewährleisten.

Konsequenzen und Gefahren

Die Gewährleistung der ärztlichen Leitung durch einen angestellten Arzt des MVZ bzw. durch einen vertragsärztlich in der Einrichtung tätigen Gesellschafter gilt ab Inkrafttreten des GKV-VStG und ist auch von den bereits vor dem 1.1.2012 gegründeten MVZ (im Folgenden „Alt-MVZ“ genannt) unverzüglich umzusetzen. Wird diese Voraussetzung nicht bis zum 30.6.2012 nachgewiesen, droht dem MVZ die Zulassungsentziehung.

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