Es ist verdienstvoll, dass sich das letzte HV Magazin in einem Titelthema der nachhaltigen HV angenommen hat. Nachhaltigkeit – richtig verstanden – ist in der Tat kein Modethema, sondern Ausdruck der Verantwortung vor der Umwelt, den Ressourcen, den nachfolgenden Generationen und nicht zuletzt Chance zur Optimierung und Effizienzsteigerung. In einer Vielzahl lesenswerter Beiträge haben kompetente Autoren Einzelmaßnahmen zur Nachhaltigkeit der Präsenz-HV aufgezeigt, sogar bis hin zu Beleuchtungsthemen. Diese Debatte soll um einen anderen Gesichtspunkt erweitert werden: die Frage nach dem „Wie“ der Hauptversammlung. Lediglich klarstellend sei erwähnt, dass hierbei die Partizipation der Aktionäre stets im Blick behalten werden sollte – Nachhaltigkeit darf gerade nicht in Konkurrenz zur Aktionärsdemokratie stehen.

Von der Präsenz-HV über die Online-HV zur virtuellen HV

Matthias Höreth, Manager Legal, Computershare
Matthias Höreth, Manager Legal, Computershare

Stellt man die Präsenz-HV und die virtuelle HV nebeneinander, so lässt sich erkennen, dass die elektronische Substitution der körperlichen Teilnahme an der Versammlung erhebliche Nachhaltigkeitspotenziale bietet. Es entfallen die monetären und ökologischen Aufwände der An- und Abreise, der anteiligen Heizung bzw. Klimatisierung, Beschallung, Beleuchtung, Sicherheitsmaßnahmen und Verpflegung. Demgegenüber dürften Fragen der technischen Ausstattung zur Übertragung der HV oder zur Bereitstellung von Online-Systemen kaum ins Gewicht fallen, da diese bei größeren Präsenz-Hauptversammlungen ohnehin angeboten werden.

Findet die Online-Teilnahme lediglich zusätzlich zur Präsenz-HV statt, so bleiben die Effekte allerdings eher marginal, da sich die Aufwände so nur unwesentlich verringern lassen. Die bislang für die Publikums-HV unzulässige ausschließlich virtuelle HV wäre insofern wünschenswert, da hiermit die Präsenz-HV vollständig entfallen könnte. Die technischen Voraussetzungen hierfür sind gegeben – nicht nur die passive Teilnahme und die Stimmrechtsausübung, sondern auch das Stellen von Fragen und Anträgen und die Abgabe von Erklärungen lässt sich über gesicherte Internetsysteme abbilden.

Umsetzungshindernisse und Lösungswege

Vorbehalte finden sich in zweierlei Hinsicht: Zum einen befürchten Gesellschaften, sie könnten mit einer größeren Zahl von Fragen und Anträgen als bisher konfrontiert werden, da die Hemmschwelle beim persönlichen Vortrag im Saal höher eingeschätzt wird als beim anonymen Absenden eines Postings vom heimischen PC; zum anderen besteht die Sorge, dass elektronische Stimmabgaben in dem kurzen Zeitraum, der für die Abstimmung zur Verfügung steht, fehlschlagen könnten.

Zum ersten Vorbehalt lässt sich auf die bereits bestehende Möglichkeit der sog. FAQ im Internet verweisen – hiernach müssen solche Fragen, die bereits im Vorfeld auf der Internetseite der Gesellschaft beantwortet wurden, in der HV nicht mehr beantwortet werden, vgl. § 131 Abs. 2 Ziff. 7 AktG. Bislang wird hiervon eher wenig Gebrauch gemacht, die Frist von sieben Tagen vor der HV ist einer lebendigen, zeitnahen Debatte wenig zuträglich. Weiter sei darauf verwiesen, dass auch eine virtuelle Debatte ggf. der Eingrenzung analog § 131 Abs. 2 S. 2 AktG bedarf.

Der Sorge einer Fehlfunktion bei der Abstimmung kann dadurch begegnet werden, dass der Beginn des Abstimmvorgangs bei der virtuellen HV schlicht vorverlegt werden könnte; Aktionäre, die bereits entschieden haben, könnten dann ihr Votum bereits hinterlegen und dieses ggf. bis zum Abschluss der virtuellen Debatte auch ändern. So wäre der Aktionär zur Stimmabgabe nicht auf den verhältnismäßig kurzen Zeitraum der Abstimmung der Präsenz-HV begrenzt und müsste keine Sorge um z.B. einen Systemausfall ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt mehr haben.

Ausblick und Appell

Der Gesetzgeber wäre also gefordert, die virtuelle HV, ggf. auf Grundlage einer Ermächtigung durch die Satzung der Gesellschaft, zu ermöglichen. So können die Aktionäre demokratisch entscheiden, ob sie diese Option wahrnehmen wollen.

Vorab-Veröffentlichung aus HV Magazin 1/2014

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