Corporate Governance bedeutet im allgemeinsten Sinne eine „gute“, also verantwortliche, auf langfristige Wertschöpfung ausgerichtete Unternehmensleitung und -kontrolle. Die dabei formulierten Grundsätze und Mindeststandards wurden in den angelsächsischen Ländern schon zu Beginn der 90er Jahre in die Form eines Kodex, den Corporate Governance-Kodex, gegossen. Ziel einer solchen Selbstverpflichtung ist es, die Unternehmensführung für nationale und internationale Investoren transparenter zu machen und das Vertrauen des Kapitalmarktes zu stärken. Vor etwa fünf Jahren ist das Thema auch hierzulande vorstellig geworden, seitdem wurde immer wieder ein Kodex für deutsche Unternehmen gefordert. In der (bundesdeutschen) Diskussion geht es u.a. um das Verhältnis von Vorstand und Aufsichtsrat, die Einhaltung bestimmter Publizitätsstandards durch die Unternehmen sowie die Mitbestimmungsrechte der Aktionäre, z.B. im Falle eines Übernahmeangebotes.

Die meisten der in der Diskussion thematisierten Sachverhalte sind in Deutschland bereits gesetzlich geregelt, verstreut allerdings in verschiedenen Gesetzestexten. Gerade für ausländische Investoren, so wurde bemängelt, sei dies wenig nachvollziehbar, nötig sei deshalb die Existenz eines solchen Unternehmens-Knigge. Zudem könne ein „Kodex guter Unternehmensführung“ durchaus über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen bzw. mögliche Lücken im gesetzlichen System auffüllen. In ihrem Bemühen, den Finanzplatz Deutschland zu modernisieren und an internationale Standards anzupassen, hat die Bundesregierung im Mai 2000 die Regierungskommission „Corporate Governance – Unternehmensführung – Unternehmenskontrolle – Modernisierung des Aktienrechts“ unter Leitung des Frankfurter Bankrechtsprofessors Theodor Baum eingesetzt. Diese hatte aber nicht den Auftrag, einen verbindlichen Kodex zu erarbeiten, sondern allgemeine rechtspolitische Empfehlungen zur Fortentwicklung des Aktien- und Kapitalmarktrechts zu formulieren.

Wesentlicher Bestandteil des über 300 Seiten starken Werkes, das im Juli 2001 der Regierung übergeben wurde, ist jedoch – neben der Setzung inhaltlicher Schwerpunkte für einen Kodex – die    Empfehlung zur Einsetzung einer Expertengruppe zur konkreten Erarbeitung eines Kodex. Da dieser auf Freiwilligkeit beruht, sollten die Unternehmen per Gesetz zumindest verpflichtet werden, einmal im Jahr zu erklären, ob sie sich an den Kodex halten wollen oder nicht. Eine entsprechende Passage ist inzwischen im ersten Entwurf zum „Transparenz- und Publizitätsgesetz“ enthalten, in dem auch weitere Empfehlungen der Baum-Kommission umgesetzt wurden.

Im September 2000 wurde dann eine neue Regierungskommission unter Leitung des Thyssen-Krupp-Aufsichtsratsvorsitzenden Gerhard Cromme eingesetzt, die im Dezember 2001 das Ergebnis ihrer Arbeit, den Entwurf eines deutschen Corporate Governance-Kodex, der Öffentlichkeit vorstellte. Auf zwölf Seiten wird ausgeführt, an welche Spielregeln sich Aktionäre, aber vor allem Vorstände und Aufsichtsräte halten sollen. Das Papier rief in einschlägigen Kreisen nur wenig Begeisterung hervor. Selbst innerhalb der Kommission ist es in einzelnen Punkten umstritten. Relativ unumstritten ist die Aufforderung an die Unternehmen, die Bezüge ihrer Organmitglieder detailliert offenzulegen. Auch das Bemühen um eine effektivere und glaubwürdigere Aufsichtsratsarbeit – Beschränkung auf fünf konzernfremde Aufsichtsratsmandate, Limitierung ehemaliger Vorstandsmitglieder im Aufsichtsrat auf zwei Personen – wird honoriert.

Kritiker halten allerdings selbst diese Punkte für reine Kosmetik. Schließlich kann der Aufsichtsrat bereits jetzt per Gesetz dem Vorstand auf die Finger klopfen – wenn er nur will. Im Mittelpunkt des Protests steht aber ein anderer Punkt. Es geht um das Verhalten von Vorstand und Aufsichtsrat im Falle eines Übernahmeangebots. Die entsprechenden Aussagen im Entwurf decken sich weitgehend mit dem seit Beginn des Jahres geltenden deutschen Übernahmegesetz, das dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Möglichkeit gibt, Abwehrmaßnahmen gegen einen Übernahmeversuch zu ergreifen. Die Aktionäre müssen demnach im Prinzip nicht gefragt werden. Besonders pikant an diesem Thema ist, daß die geplante europäische Übernahmerichtlinie, die den Vorstand weitgehend zur Neutralität verpflichtet hätte, im letzten Jahr insbesondere am Widerstand Deutschlands gescheitert ist. Als einziges Zugeständnis an die Aktionärsinteressen ist im Kodex-Entwurf von „geeigneten Fällen“ die Rede, in denen der Vorstand zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verpflichtet sei. Daß diese Alibi-Formulierung gerade nicht dem Gedanken von Corporate Governance entspricht, ist offensichtlich.

Aber noch ist das Kind nicht in den Brunnen gefallen. Noch bis zum 26. Februar werden von der Cromme-Kommission Stellungnahmen entgegengenommen und geprüft. Erst dann soll der Kodex endgültig verabschiedet werden. Einzelne zeigen sich aber grundsätzlich unversöhnlich. Deutschlands bekanntester Aktionärsschützer, Prof. Dr. Ekkehard Wenger, hält es für ein Unding, die Kommission für einen Corporate Governance-Kodex hauptsächlich mit Vertretern von Großkonzernen und Banken zu besetzen. „Ich kann doch die Antwort auf die Frage, ob es für bissige Schäferhunde einen Maulkorbzwang geben soll, nicht davon abhängig machen, was der Hund sagt.“

Die Kolumne erscheint jeweils montags, mittwochs und freitags in Zusammenarbeit mit dpa-AFX.

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